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GESETZGEBUNG IV: Gewässerunterhaltungsverbände

Die Gewässerunterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt im Land Brandenburg den Gewässerunterhaltungsverbänden als öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Infolge der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg aus den Jahren 2012/2013 kommt es bei den Verbänden zu erheblichen Beitragsausfällen und Rechtsstreitigkeiten. Dies führt dazu, dass die Arbeitsfähigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände derzeit massiv beeinträchtigt wird. Das Gesetz über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) wurde deshalb in der Landtagssitzung am 20.11.2013 geändert, um die rechtssichere Beitragserhebung durch die Gewässerunterhaltungsverbände und der Arbeitsfähigkeit ebenso sicherzustellen wie die Umlageerhebung durch die Gemeinde.

Aus Sicht der bündnisgrünen Landtagsfraktion wurde der Grund allen Übels mit diesem Gesetz noch nicht angegangen. Da wäre zum einen die ungerechte Beitragserhebung, die keinen Unterschied macht, um welche Flächennutzung es sich handelt, sondern alle über den gleichen Kamm schert. Zu diskutieren wären zum anderen aber auch noch einmal die Dreiecks-Konstellation Gewässerunterhaltungsverbände, Gemeinden und Flächeneigentümer sowie der Umfang und Ausgestaltung der Verwaltungskosten. Denn auch diese Punkte sorgen regelmäßig für erheblichen Unmut. Aus Sicht der Fraktion wurde mit Beschluss des Gesetzes ein erster Schritt getan, dem aber hoffentlich noch weitere folgen werden.

Gesetzentwurf (DS 5/7920)

Rede von Michael Jungclaus