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Erhebung von Gebühren und Abgaben soll bürgerfreundlicher werden

Die Erhebung von Gebühren und Beiträgen in den Kommunen soll bürgerfreundlicher werden. Dazu legt die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur Vereinfachung der kommunalen Abgabenerhebung vor. Er beinhaltet eine Verlängerung der sogenannten Kalkulationsperioden durch eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Durch ein zusätzliches Gesetz sollen Kommunen zudem Forderungen mehr als vier Jahre stunden können.

Die Erhebung von Kommunalabgaben, also Gebühren und Beiträgen für öffentliche Leistungen, die die Kommunen erbringen, ist konfliktbeladen und sorgt häufig für Streit und Unruhe in den Städten und Gemeinden. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir die Abgabenerhebung planbarer und bürgerfreundlicher gestalten und damit BürgerInnen, Gerichte und Verwaltung entlasten. Die Änderung wird insbesondere vor dem Hintergrund der Verjährung von Beitragspflichten für den Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung (sog. Altanschließerbeiträge) Ende 2015 landesweit relevant und notwendig.

Wir schlagen vor, die Kalkulationsperiode für die Gebühren für kommunale Dienstleistungen (dazu gehören Straßenreinigung und Winterdienst, aber auch die Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) von derzeit maximal 2 auf bis zu 5 Jahre zu erhöhen. Eine solche Verlängerung hätte den Vorteil, dass externe und nicht vorhersehbare Ereignisse besser ausgeglichen werden können und die Gebühren weniger schwanken. Am deutlichsten sichtbar ist dies beim Winterdienst. Je nach Härte des Winters kann es bei einer kurzen Kalkulationsperiode von Jahr zu Jahr zu hohen Gebührenschwankungen für den Winterdienst kommen. Eine längere Kalkulationsperiode kann hier für mehr Berechenbarkeit sorgen. Durch die Gesetzesänderung wird auch der Verwaltungsaufwand für die Kommunen reduziert, wenn nicht mehr jedes Jahr Gebühren neu kalkuliert und beschlossen werden müssen. Die Kommunen können also besser steuern und werden effektiv entlastet. Verlässlichere Gebühren sorgen auch für mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und weniger Klagen gegen Gebührenbescheide. Bundesländer wie Sachsen, Hessen und Baden-Württemberg lassen längere Kalkulationsperioden bereits zu.

Die Ende 2013 beschlossene Regelung für die endgültige Verjährung von Beitragspflichten für den Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung führt jetzt zusätzlich zu einer großen Herausforderung für die zuständigen Zweckverbände. Bis Ende 2015 werden die letzten Altanschließerbeiträge noch beschieden werden. Durch die rechtlichen Vorgaben im Kommunalabgabengesetz (§ 6, Abs. 2, Satz 5 KAG)) müssen diese einmaligen Beitragseinnahmen in die Kalkulation der Gebühren einbezogen werden und wirken dadurch in der nächsten Kalkulationsperiode Gebühren senkend. Das heißt, die Gebühren für das Trinkwasser und die Abwasserentsorgung werden einmalig drastisch sinken, um danach wieder anzusteigen. Diese heftigen Gebührenschwankungen sind BürgerInnen schwer vermittelbar und erwecken den Eindruck der Willkür. Eine längere Kalkulationsperiode würde diese Schwankung deutlich abmildern. Dadurch können auch temporär extreme Unterschiede bei den Wasser- und Abwassergebühren im Land vermieden werden.

Unser zweiter Vorschlag betrifft die BürgerInnen und Gewerbetreibenden, die nicht in der Lage sind, höhere Beitragsforderungen sofort zu bezahlen. Die Kommunen können die Beiträge zwar stunden, aber bei sehr hohen Beiträgen können sie gezwungen sein, nach 4 Jahren ihre Beiträge durch Zwangsvollstreckungen durchzusetzen. Dies ist dadurch bedingt, dass die öffentliche Last, die auf einem Grundstück ruht, nur 4 Jahre Vorrang vor anderen Forderungen wie z. B. aus Bankkrediten hat. Deshalb wollen wir eine Möglichkeit des Bundesgesetzgebers nutzen, die den Ländern die Möglichkeit eröffnet, das Bestehenbleiben solcher Rechte zu sichern, und schlagen hierfür ein Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vor. Damit stellen wir sicher, dass z. B. die Kommunen ihre Forderungen auch länger als 4 Jahre stunden können und nicht gezwungen sind, Zwangsvollstreckungen zu veranlassen. Andere Bundesländer wie z. B. das Saarland oder Rheinland-Pfalz haben diese bundesrechtliche Erlaubnis genutzt.

Durch die große Zahl noch ausstehender Beiträge erwarten wir nach 2015 eine Zunahme der Fälle, bei denen Beitragszahler nicht gleich den vollen Betrag aufbringen können und eine Stundung bzw. Ratenzahlung vereinbaren müssen. Diese kann mit unserem Vorschlag auch gesichert über 4 Jahre hinaus erfolgen, ohne dass die Kommune oder der Zweckverband die Zwangsvollstreckung veranlassen muss, um seine Rechte abzusichern. Das schafft Sicherheit für die Kommunen/ Zweckverbände und die betroffenen BürgerInnen und Gewerbetreibenden und sichert den kommunalen Frieden.

Bei Altanschließern handelt es sich um Hauseigentümer, die bereits vor der Wende an das kommunale Wasserversorgungs- und Entsorgungsnetz angeschlossen worden sind. Während viele lange Zeit davon ausgegangen sind, dass sie nicht an den Kosten für Investitionen, die nach 1990 erfolgten, zu beteiligen sind, ist diese Einschätzung durch höchstrichterliche Urteile korrigiert worden. Viele Altanschließer sehen sich seitdem mit Nachforderungen konfrontiert.