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Wie sich ein Konflikt zwischen Justiz und Innenministerium erledigte

Ein V-Mann-Führer der brandenburgischen Verfassungsschutzbehörde hat im Februar 2001 eine Razzia, bei der sich die Polizei Hinweise auf die terrorverdächtige „Nationale Bewegung“ erhoffte, an einen V-Mann verraten. Der rechtsextremistische V-Mann gab die Info an einen Neonazi-Musikhändler weiter. Das bemerkte die Polizei. Sie zog ihre Durchsuchungsaktion vor, aber sie zeigte den Geheimnisverrat offenbar nicht an. Daher prüfte die Staatsanwaltschaft Potsdam im Jahr 2003, ob der Leiter des Landeskriminalamts eine Strafvereitelung im Amt begangen haben könnte.

Weil das plötzlich alles in der Zeitung stand, warf der damalige Innenminister Jörg Schönbohm der Staatsanwaltschaft Indiskretionen an der Grenze zum Geheimnisverrat vor. Denn obendrein war in der Zeitung zu lesen, dass die sachbearbeitende Staatsanwältin einen hinreichenden Tatverdacht gegen LKA-Chef Axel Lüdders sehe. Sie soll auf Ermittlungen gedrängt haben, die von der Behördenleitung und von Generalstaatsanwalt Prof. Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg nicht befürwortet worden sein sollen.

Am Ende war es nur ein Geheimnisverrat

Dieser Konflikt endete wie folgt: Der V-Mann wurde wegen Geheimnisverrats angeklagt und verurteilt. Gegen den V-Mann-Führer und den LKA-Chef stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam ihre Vorermittlungen ein – umgekehrt wurde nie etwas bekannt, dass wegen der Indiskretionen ermittelt worden wäre, für die der Innenminister die Ermittlungsbehörde verantwortlich gemacht hatte.

„Hat Innenminister Schönbohm die Indiskretions-Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft Potsdam aufrechterhalten, nachdem die drohenden Ermittlungen gegen den LKA-Chef und gegen einen V-Mann-Führer im Geschäftsbereich des Innenministeriums verworfen worden sind?“ Das wollte Ursula Nonnemacher, die bündnisgrüne Obfrau im NSU-Untersuchungsausschuss, von Generalstaatsanwalt Rautenberg wissen, der in die Sitzung am 28. April 2017 als Zeuge geladen war. Anlass waren seine Zweifel, ob es die terrorverdächtige „Nationale Bewegung“ je in Form einer Gruppierung gegeben hat. Gegen sie hatte der Generalbundesanwalt von 2001 bis 2005 ermittelt – und in diesem Kontext war der Geheimnisverrat des V-Mannes publik geworden.

Das Jahr 2003 lag zu lange zurück – das Jahr 2002 nicht

Rautenberg hat die Frage nicht beantwortet, sondern sich darauf berufen, „keine Erinnerung“ zu haben. Er hatte auch „keine konkrete Erinnerung“, inwiefern er als Generalstaatsanwalt mit den juristischen Prüfungen und Verfahren befasst war, in denen es um Geheimnisverrat und Indiskretionen ging. „Aus dem Stand könnte ich Ihnen nichts sagen“ – das sei zu lange her. Es ging um das Jahr 2003.

Mangels Erinnerung an das Jahr 2003 schweifte Rautenberg in seiner Antwort in das Jahr 2002 ab, um detailliert zu berichten, wie das damals mit den Hausdurchsuchungen bei V-Mann Toni S. gelaufen sei. Auf die Frage, ob der Untersuchungsausschuss den Leitenden Oberstaatsanwalt und Beamte der ministeriellen Dienstaufsicht laden sollte um die Vorgänge aus dem Jahr 2003 zu klären, erläuterte er die behördeninternen Abläufe: Die Staatsanwaltschaft lege ihren Standpunkt dar, „dann prüfen wir, ob das vertretbar ist oder nicht“ – und im angesprochenen Fall sei das noch ans Justizministerium weitergegangen, das den Standpunkt „wohl gebilligt“ habe. Wenn das damals einvernehmlich gelaufen sei, gebe es keinen Grund, das im Ausschuss aufzurufen, meinte Rautenberg. Auf die Nachfrage von Ursula Nonnemacher, ob es damals auch andere Rechtsstandpunkte gegeben habe, fehlte ihm wieder die Erinnerung.

Die Akten werden geheimgehalten

Die bündnisgrüne Landtagsabgeordnete stellte nach der Sitzung fest: „Ausgerechnet die Akten, aus denen Rautenbergs Rolle rund um die juristischen Prüfungen bezüglich der Geheimnisverrats- und Strafvereitelungsvorwürfe hervorgeht, hat das Justizministerium inklusive der damaligen Pressemitteilungen so hoch eingestuft, dass sie im Geheimschutzraum des Landtags eingeschlossen worden sind und nicht in öffentlicher Untersuchungsausschuss-Sitzung behandelt werden dürfen. Das kann ich nicht nachvollziehen – schon gar nicht, weil der Vorgang 15 Jahre zurückliegt.“

Verschwiegenheit ist V-Mann-Pflicht

Immerhin konnte sich der Zeuge Rautenberg noch daran erinnern, dass er den Verrat der polizeilichen Razzia seitens des V-Mann-Führers für strafrechtlich nicht relevant hielt. Denn der V-Mann – ein Rechtsextremist – habe die Pflicht, solche Informationen vertraulich zu behandeln. Das sei damals rechtlich „eben so geregelt“ gewesen, aber „in der Tat eine Schwachstelle des Systems“. Der V-Mann war übrigens nicht einmal von der Durchsuchungsaktion betroffen.

Ursula Nonnemacher sprach den Generalstaatsanwalt auf die rund 50 V-Leute der Verfassungsschutzbehörde bis zum Jahr 2011 an, von denen ein Sachverständiger des Untersuchungsausschusses in der vorangegangenen Sitzung berichtet hatte: „Welche Auswirkungen hatte es Ihrer Einschätzung nach auf den Erfolg von polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen die rechtsextremistische Szene in Brandenburg, wenn die V-Mann-Führer alle ihre V-Leute vor geplanten Hausdurchsuchungen gewarnt haben – auch vor solchen, von denen die V-Leute gar nicht selbst betroffen waren?“ Rautenberg antwortete: „Das ist jetzt sehr spekulativ.“ Und er fügte hinzu: „Man sollte jetzt auch nicht unterstellen, dass alle V-Leute Durchsuchungen verraten haben. Aber das Risiko besteht natürlich.“