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Gesetzentwurf zur Neuregelung des Informationszugangs eingebracht

Die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ihren angekündigten Gesetzentwurf zur Neuregelung des Zugangs zu Informationen in den Landtag eingebracht. Das Allgemeine Informationszugangsgesetz (AIG) soll Bürgerinnen und Bürgern, Bürgerinitiativen und Verbänden umfassenden Zugang zu Informationen in Behörden, in anderen öffentlichen Stellen und in bestimmten Unternehmen verschaffen und zudem Einblick in zahlreiche Verträge über öffentliche Belange geben. „Das öffentliche Interesse an größtmöglicher Transparenz hat Vorrang. Mit dem Amtsgeheimnis muss endlich Schluss sein“, sagte die innenpolitische Sprecherin der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN URSULA NONNEMACHER anlässlich der Einbringung des Gesetzentwurfs. Das Gesetz würde auch dafür Sorge tragen, dass zahlreiche Informationen zu privatrechtlichen Unternehmen im Besitz der öffentlichen Hand wie beispielsweise der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH (FBB) nicht mehr wie derzeit mit Verweis auf das Geschäftsgeheimnis pauschal abgelehnt werden könnten.

Anlass:

Die Bürgerinnen und Bürger sind inzwischen immer stärker an Informationen interessiert, die in Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen vorhanden sind. Dafür gibt es in Brandenburg den Anspruch auf Akteneinsicht, der – bundesweit einmalig – in der Verfassung verankert ist. Leider ist das früher fortschrittliche Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) mittlerweile veraltet – es enthält zu viele Ausnahmen:

Zahlreiche öffentliche Einrichtungen sowie kommunale Betriebe oder unter öffentlicher Kontrolle stehende Unternehmen werden von der Informationsfreiheit gar nicht erst erfasst. Ob Unternehmensdaten herausgegeben werden können, hängt im Wesentlichen von der Zustimmung der Unternehmer ab. Verträge zwischen öffentlichen Stellen und privaten Unternehmen sind zumeist Geheimverträge. Auch fällt zum Beispiel die Investitionsbank des Landes Brandenburg als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht unter den engen Anwendungsbereich des AIG.

Deshalb mahnte die Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht Dagmar Hartge in ihrem im März 2012 vorgestellten Tätigkeitsbericht eine Novellierung des Gesetzes an. Ihr Bericht verdeutlichte, dass die Behörden 2011 vergleichsweise viele Anträge auf Akteneinsicht von BürgerInnen im Rahmen geltenden Rechts abgelehnt haben. Unser Gesetzentwurf basiert auf einem Vorschlag für ein Bürgerinformationsgesetz, den Greenpeace, die Journalistenvereinigung Netzwerk Recherche und die Deutsche Gesellschaft für Informationsfreiheit im Jahr 2010 erarbeitet haben.

Schwerpunkte:

a) Umfassender Anspruch
Der vorliegende Gesetzentwurf führt einen allgemeinen und umfassenden Anspruch auf Zugang zu Informationen ein. Der Anwendungsbereich ist möglichst weit gefasst, d.h. der Bestand an zugänglichen Informationen und der Kreis der informationspflichtigen Stellen ist weit, die erforderlichen Ausnahmen sind möglichst eng gefasst. So besteht ein Anspruch auf Informationen nicht nur gegenüber öffentlichen Stellen, sondern auch gegenüber bestimmten Unternehmen der Privatwirtschaft (diese Möglichkeit besteht bisher nur im Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes). Das betrifft Unternehmen, die Verbrauchererzeugnisse herstellen oder mit diesen handeln oder Dienstleistungen für Verbraucher erbringen sowie Unternehmen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der Daseinsvorsorge.

b) Wenige Ausnahmen
Ausnahmen vom Transparenzprinzip sind nur zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten oder zum Schutz des Urheberrechts vorgesehen.

c) Im Zweifel für die Informationsfreiheit
Das öffentliche Interesse an der Information soll grundsätzlich Vorrang haben. Beurteilungsspielräume des Gesetzes sind zu Gunsten der Informationsfreiheit auszulegen.

d) aktive Informationspflicht
Die Behörden sind gehalten, bestimmte Informationen (vor allem im Verbraucherschutz- und Umweltbereich) von sich aus, also auch ohne Antrag, zu veröffentlichen.

e) Bürgerfreundlichkeit
Die Verfahrensregeln werden so gestaltet, dass die Kosten für Antragsteller gering bleiben und es klare Fristen für die Bearbeitung gibt. Anregungen aus Fachgespräch aufgenommen Am 14. Juni 2012 diskutierten vier ExpertInnen (Dr. Sven Berger von der Dt. Gesellschaft für Informationsfreiheit, Dr. Wilhelm Mecklenburg - Rechtsanwalt, Dagmar Hartge - Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Recht auf Akteneinsicht, Stefan Wehrmeyer von Frag-DenStaat.de) und rund 25 TeilnehmerInnen (u.a. Vertreter des Innenministeriums, anderer Landtagsfraktionen, von Transparency International, der bündnisgrünen Bundestagsfraktion und den LAGen Medien und Demokratie von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV Brandenburg) unseren Gesetzentwurf, der sehr begrüßt wurde.

Folgende Anregungen aus dem Fachgespräch und aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz sowie der Evaluation des Informationsfreiheitsgesetzes vom Mai 2012 haben wir aufgenommen:

a) Verträge der Daseinsvorsorge veröffentlichen
Die Verträge der Daseinsvorsorge, z.B. zur Wasserversorgung und -entsorgung, Abfallentsorgung, zum ÖPNV oder zur stationären Krankenversorgung, sind in vollem Wortlaut in ein öffentliches Register einzupflegen.

b) Informationsrecht auch für Bürgerinitiativen und Verbände
Das Recht auf Information steht nach der Landesverfassung (Art. 21 Abs. 3 und 4) auch Bürgerinitiativen und Verbänden zu.

c) Schutz vor Missbrauch
Um die Behörden vor missbräuchlich gestellten Anträgen zu schützen, können diese abgelehnt werden, sofern sie „offensichtlich missbräuchlich“ gestellt worden sind. Diese Regelung ist aus dem Umweltinformationsgesetz übernommen.

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