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Anpassung von Landesrecht an Lebenspartnerschaftsgesetz erfolgt nicht mit gebotener Sorgfalt

(Nr. 218) Die sozialpolitische Sprecherin der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN URSULA NONNEMACHER hat Mängel bei der Anpassung des Landesrechts an das bundesweit geltende Lebenspartnerschaftsgesetz kritisiert. „Die Intention des Gesetzes begrüßen wir sehr. Der vorliegende Gesetzentwurf ist jedoch aufgrund eines unnötigen Zeitdrucks nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erarbeitet worden". Mit der Ausgestaltung des sogenannten Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetzes hat sich heute der Sozialausschuss befasst. Unter anderem wurde die rückwirkende Gleichstellung von BeamtInnen nicht für die ebenfalls im Gesetzentwurf genannten weiteren Berufsgruppen vorgenommen.

URSULA NONNEMACHER kritisierte, dass das komplizierte Artikelgesetz mit völlig unnötiger Eile in den Landtag eingebracht werden soll. „Darunter leidet die handwerkliche Solidität. Unsere Fraktion hat deshalb beantragt, die Verabschiedung des Gesetzes auf Januar zu verschieben, was ohne Probleme möglich gewesen wäre. Dies wurde von Rot-Rot leider abgelehnt." Die Fraktionen von FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN würden nun mit Änderungsanträgen darauf hinwirken, dass zumindest halbwegs Rechtssicherheit hergestellt wird.

URSULA NONNEMACHER veranschaulichte die Mängel am Beispiel der rückwirkenden Gleichstellung. Das Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz regelt u. a. Versorgungsrechte von hinterbliebenen LebenspartnerInnen. Vier Fraktionen befürworteten die Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes. Hinterbliebene LebenspartnerInnen von Beamten und Beamtinnen sollen künftig rückwirkend zum 1. 8. 2001 ihre Ansprüche auf Rentenleistungen beantragen können. „Leider wurde die rückwirkende Gleichstellung für verpartnerte Hinterbliebene anderer Berufsgruppen, z. B. ArchitektInnen, SteuerberaterInnen nicht rechtssicher rückwirkend klargestellt. Auf die verpartnerten Witwen oder Witwer der nicht rückwirkend gleichgestellten Berufsgruppen können dadurch Rechtsstreitigkeiten mit den zuständigen Versorgungswerken zukommen. Nur wenn die Versorgungswerke die rückwirkende Gleichstellung selbständig vollziehen, können Hinterbliebene Versorgungsansprüche stellen. Sonst müssen sie klagen."