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Schottergärten sind in Brandenburg nicht zulässig

Sind sogenannte „Schottergärten“ in Brandenburg zulässig? Diese Frage stellte Heiner Klemp, kommunalpolitischer Sprecher der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der Landesregierung im Rahmen der Fragestunde. Nein, sie sind nach der Brandenburgischen Bauordnung unzulässig, da sie den gesetzlichen Anforderungen an unbebaute Flächen nicht genügten, antwortete ihm Infrastrukturminister Guido Beermann (CDU). Lediglich einzelne Bebauungspläne könnten Ausnahmen ermöglichen.

Heiner Klemp sagt dazu:

„Die Rechtslage ist eindeutig. Damit haben die Bauordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte nun auch in Brandenburg eine stabile Grundlage, um gegen die ‚Gärten des Grauens‘ vorzugehen. Zwangsmaßnahmen sollten aber nur ein letztes Mittel sein. Zunächst ist es aus unserer Sicht wichtig, die Brandenburgerinnen und Brandenburger über die bestehenden Vorschriften und die Gründe, die gegen die ökologisch völlig wertlosen Gärten sprechen, zu informieren. Dazu wünschen wir uns eine breite Öffentlichkeitsarbeit durch die kommunalen Ämter. Ein erster Schritt könnten Hinweise in den Amtsblättern sein.“

Hintergrund:

So genannte Schottergärten – meist Vorgärten, in denen Kies oder Schotter auf Folie aufgeschüttet wird, anstatt sie zu bepflanzen – erfreuen sich auch in Brandenburg zunehmender Beliebtheit, nicht zuletzt, weil sie als besonders kostengünstig, langlebig und pflegeleicht gelten. Aus ökologischer Sicht sind sie aber ganz klar als negativ einzustufen: Nicht wasseraufnahmefähig und staubintensiv, bieten sie keinen Lebensraum für Tiere und Pflanzen, heizen sich stark auf und zerstören die Bodenvielfalt.