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Flüchtlinge dürfen nicht nach Bulgarien, Griechenland und Ungarn abgeschoben werden – unsinnige Gerichtsverfahren in Brandenburg müssen Ende haben

(Nr. 116) Von 233 registrierten Klagen am Verwaltungsgericht Potsdam in den Jahren 2014 bis 2016 gegen eine drohende Überstellung der KlägerInnen nach Ungarn oder Bulgarien im Rahmen der Dublin-III-Verordnung wurden lediglich 17 abgewiesen. Die meisten Klagen hatten demnach Erfolg. Dies geht aus einer Kleinen Anfrage der Abgeordneten AXEL VOGEL und BENJAMIN RASCHKE der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hervor. Die Überstellung insbesondere nach Ungarn und Bulgarien ist umstritten, weil das Asylverfahren dort unter erheblichen Mängeln leidet bzw. den Asylsuchenden dort eine unmenschliche Behandlung droht. Die angegebene Zahl der beklagten Dublin-Verfahren in Brandenburg bezieht sich laut der Antwort lediglich auf das Verwaltungsgericht Potsdam, da sie in den Verwaltungsgerichten Cottbus und Frankfurt (Oder) nicht gesondert erfasst werden. Dazu sagt der Vorsitzende der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN AXEL VOGEL:

„Dublin-Verfahren binden nicht nur unnötig Kapazitäten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sie belasten auch die Brandenburger Verwaltungsgerichte. Die Aufnahmebedingungen in Ungarn und Bulgarien sind unzumutbar. Asylsuchenden drohen dort Inhaftierung, Obdachlosigkeit und rassistische Übergriffe. Die Landesregierung muss sich auf Bundesebene für eine generelle Beendigung der Dublin-Überstellungen in EU-Mitgliedstaaten wie Ungarn oder Bulgarien einsetzen. Das würde Ängste nehmen und die Integration der Flüchtlinge bei uns erleichtern.“ Die Asylverfahren von Flüchtlingen aus Bulgarien und Ungarn sollten stattdessen, wie derzeit noch im Fall von Griechenland, komplett in Deutschland durchgeführt werden. Für Griechenland solle die entsprechende Anordnung verlängert werden. BENJAMIN RASCHKE forderte, dass auch in den Verwaltungsgerichten Cottbus und Frankfurt (Oder) Dublin-Verfahren statistisch erfasst werden sollten.

Die Dublin-III-Verordnung regelt die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten für Asylverfahren. Danach müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag in der Regel in dem Staat stellen, in dem sie zum ersten Mal europäischen Boden betreten haben. Die Überstellung eines Asylbewerbers in einen anderen EU-Staat ist nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung jedoch unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. A 11 S 974/16) obergerichtlich entschieden, dass ein syrischer Asylsuchender aufgrund der dortigen Mängel im Asylverfahren nicht nach Ungarn überstellt werden dürfe. Die Rechtsprechung ist jedoch uneinheitlich. Während in Brandenburg z. B. die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam für Ungarn das Vorliegen systemischer Mängel grundsätzlich angenommen hat (Az. VG 12 K 216/15.A), sah die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Az. 3 L 54/15.A) keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bei einer Abschiebung nach Ungarn.

Im Fall von Griechenland hat die Bundesregierung 2011 erstmalig eine generelle Aussetzung von Dublin-Überstellungen in den EU-Mitgliedstaat angeordnet. Die Anordnung wurde bislang kontinuierlich verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2016. Eine weitere Verlängerung hat Bundesinnenminister de Maizière vor Kurzem infrage gestellt.

>> Die Kleine Anfrage „Dublin-Verfahren an den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburgund die Antwort der Landesregierung (pdf-Datei)