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Ursula Nonnemacher spricht zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Elftes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes“

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Den von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes lehnen wir ab. Durch ihn sollen zwei besonders grundrechtsintensive Maßnahmen entfristet und verstetigt werden, nämlich Eingriffe in die Telekommunikation und die automatisierte Kfz- Kennzeichenfahndung. Die Eingriffe sind deshalb so erheblich, weil sie wesentliche Grundrechte- wie das Grundrecht auf Datenschutz - tangieren und von ihnen eine große Anzahl von Personen betroffen ist.

Die Brandenburger Polizei geht mit ihren Eingriffsbefugnissen sehr behutsam und zurückhaltend um. Das belegen die jährlichen Berichte über die Anwendungspraxis des Polizeigesetzes und das wurde auch in der Anhörung zum Gesetzentwurf noch einmal deutlich. Ich freue mich über diesen verantwortungsbewussten Umgang und finde, die Brandenburger Polizei verdient hierfür unser Lob.

Aus diesem maßvollen Umgang muss sich aber keine Generalerlaubnis ableiten lassen. Die Landesbeauftragte Frau Hartge hat uns in der Anhörung zum Gesetzentwurf ihre erheblichen Zweifel aus datenschutzrechtlicher Sicht am Festhalten bestimmter Eingriffsbefugnisse nach einem mehrjährigen Nichtgebrauch mitgeteilt. In der Tat ist es so, dass nur von bestimmten Maßnahmen Gebrauch gemacht wird und dies fast ausschließlich zum Auffinden suizidgefährdeter oder vermisster Personen. So wurde ausweislich der jährlichen Berichte des Ministeriums in den vergangenen acht Jahren im Bereich der präventiven Eingriffe in die Telekommunikation lediglich von der Maßnahme der Standortermittlung eines Mobiltelefons Gebrauch gemacht, und dies überwiegend (21 von 23 Fälle) zum Auffinden vermisster oder suizidgefährdeter Personen. Die präventive Kfz Kennzeichenfahndung wurde ebenfalls weit überwiegend zum Auffinden gefährdeter Menschen eingesetzt (529 von 596 Fällen).

Wir haben daher im Innenausschuss einen Änderungsantrag eingebracht, mit dem wir die Eingriffsbefugnisse auf genau diese Notfälle, für die sie auch gebraucht werden, beschränken. Unser Vorschlag wurde von den Polizeirechts- und DatenschutzexpertInnen in der Anhörung bestätigt. Frau Hartge sprach sich zum einen für unsere Lösung, nämlich für die Streichung bestimmter Eingriffe in die Telekommunikation und zum anderen für eine erneute Befristung der Maßnahmen aus. Professor Arzt hielt unsere Lösung nicht nur aus Sicht des Grundrechtsschutzes für vorzugswürdig, sondern auch deshalb, weil die aktuelle Gesetzeslage, die durch den Gesetzentwurf der Landesregierung beibehalten bleibt, verfassungsrechtlich nicht tragbar sei.

Er wies darauf hin, dass die zu entfristenden Regelungen aktuell eine Fülle von Auslegungs- und Anwendungsproblemen mit sich bringen. Insbesondere die Vorschrift zur Kfz Kennzeichenfahndung widerspreche grundlegenden Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit und sei daher als verfassungswidrig einzustufen.

Vor diesem Hintergrund halte ich es für zu kurz gegriffen, allein auf die behutsame Anwendung der Normen durch die Polizei zu verweisen– oder wie Herr Dr. Kilchling vom Max Planck Institut - darauf zu verweisen, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ja von der Richterin oder dem Richter überprüft wird. Ich finde, wir als Gesetzgeber sollten uns die Ziele etwas höher stecken, und dafür sorgen, dass nicht nur die Anwendung, sondern auch die Gesetze verhältnismäßig und verfassungskonform sind.

Genauso wie ich unseren Polizeibeamtinnen- und beamten und unseren Richterinnen und Richtern vertraue, sollten sie auch uns – dem Gesetzgeber - vertrauen können.

Ich bedauere, dass unser klar formulierter Gesetzesvorschlag im Ausschuss abgelehnt wurde. Der von den Koalitionsfraktionen dort eingereichte Änderungsantrag, der lediglich bezweckt, dass die Berichtspflicht zum Polizeigesetz nun nicht mehr gegenüber dem zuständigen Ausschuss, sondern gegenüber dem Landtag besteht, verkennt das Problem und ist ein untaugliches Trostpflaster. Dem Gesetzentwurf samt Beschlussempfehlung stimmen wir daher nicht zu.