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Ursula Nonnemacher spricht zum „Bericht über die Erfahrungen und Erkenntnisse im Umgang mit der Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte“ der Landesregierung

Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Die Kennzeichnungspflicht von Polizeibediensteten ist seit jeher ein grünes Kernanliegen. Sie gehört zu einer modernen, bürgerfreundlichen Polizei. Wir haben uns daher stets für die Einführung der polizeilichen Kennzeichnungspflicht eingesetzt.

Brandenburg hat mit dem 2013 in Kraft getretenen siebten Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes als erstes Flächenland die Kennzeichnungspflicht gesetzlich eingeführt und damit eine Vorreiterrolle für eine Stärkung der Bürgernähe der Polizei eingenommen.

Diesen Schritt hielt meine Fraktion damals für notwendig und überfällig. Auch Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International oder die Humanistische Union haben schon seit Jahrzehnten die namentliche Kennzeichnung von Polizeivollzugsbeamtinnen und – beamten gefordert. Eine namentliche Kennzeichnung ist geeignet, Transparenz und Bürgernähe der Polizei zu stärken. Sie stellt sicher, dass polizeiliches Handeln individuell zurechenbar und kontrollierbar ist. Die Polizei übt das staatliche Gewaltmonopol aus, gerade deshalb ist an ihr rechtsstaatliches Handeln auch ein besonderer Maßstab zu legen. Die polizeiliche Kennzeichnungspflicht gewährleistet, dass Vorwürfe rechtswidrigen Handelns einzelner Vollzugsbediensteter überprüfbar sind. Damit dient sie der Sicherstellung des in Grundgesetz und Landesverfassung verankerten Rechts auf effektiven Rechtsschutz jedes Einzelnen. Letztlich liegt sie aber auch im Interesse aller Polizistinnen und Polizisten, die sich rechtstreu verhalten, bzw. die zu Unrecht verdächtigt werden.

Der Bericht der Landesregierung über die Erfahrungen und Erkenntnisse im Umgang mit der Kennzeichnungspflicht, der uns heute vorliegt, macht deutlich, dass sich die Kennzeichnungspflicht in Brandenburg bewährt hat:

Dem Bericht zufolge verlief die logistische Umsetzung der Kennzeichnungspflicht unproblematisch. Von den Bediensteten wird sie selbstverständlich praktiziert und auch überwiegend akzeptiert. Lediglich zwei Polizeivollzugsbedienstete sind rechtlich gegen die Einführung der Kennzeichnungspflicht vorgegangen. Hier bleibt der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Das Landesverfassungsgericht hat die beiden Beschwerden jedenfalls als unzulässig verworfen.

Befürchtete Übergriffe auf Polizeivollzugsbedienstete sowie eine Flut an willkürlichen Anzeigen hat es nicht gegeben. Der damals prophezeite Untergang des Abendlandes mit Befürchtungen, Kriminelle könnten sich an Polizistinnen und Polizisten und deren Familien rächen, ist ausgeblieben. Anhaltspunkte dafür, dass mit der Kenntnis über die persönlichen Daten der Polizeivollzugsbediensteten Missbrauch betrieben wurde, gibt es nicht.

Im Fazit des vorgelegten Berichts der Landesregierung heißt es, die nunmehr seit über zwei Jahren umgesetzte Kennzeichnungspflicht erfülle den Anspruch einer transparenten und modernen Polizeiarbeit und sei als voller Erfolg zu werten. Diese positive Bilanz zeigt, dass es richtig war, die Kennzeichnungspflicht einzuführen. Ihr ist nichts mehr hinzuzufügen.