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Marie Luise von Halem spricht zur Änderung des Brandeburgischen Landespressegesetzes

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- Es gilt das gesprochene Wort ! -

Anrede!

Sinn und Zweck unseres Ansinnens, über diesen Tagesordnungspunkt reden zu wollen, ist es nicht gewesen, die vollen Redezeiten auszuschöpfen. Nein, der Sachverhalt ist überschaubar: Wir wollten unserem Änderungsantrag nur noch ein paar Worte mitgeben.

Wenn man das Landespressegesetz ändert, um im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen vorzunehmen, dann kann man bei dieser Gelegenheit doch auch eine Verbesserung des Gesetzes vornehmen. Und das ist ganz einfach: Stimmen Sie nur unserem Änderungsantrag zu!

Wir haben mit Landespressekonferenz und Deutschem Journalistenverband Rücksprache gehalten. Ergebnis sind zwei konkrete Änderungen:

1. Brandenburger Behörden können Auskünfte mit dem Verweis auf ein "schwebendes Verfahren" verweigern. Was aber ist ein schwebendes Verfahren? Das ist mehr oder weniger alles, woran eine Behörde gerade arbeitet, mithin auch fast sämtliche Dinge, die für die Öffentlichkeit interessant sind. Mit der weit auslegbaren Formulierung haben die Behörden es in der Hand, Auskunft mit wenig Rechtfertigungsaufwand jederzeit zu verweigern.

Der Eindruck bei den Journalistenkollegen ist der, dass sie das eher selten tun, wenn es positive Nachrichten zu vermelden gibt. Versäumnisse und Scheitern sind wohl häufiger "schwebende Verfahren". Aber unabhängig vom konkreten Verhalten der Behörden macht es für die tägliche Arbeit schon einen Unterschied, ob man eine starke Rechtsposition gegenüber einer Behörde hat, oder sich als Bittsteller fühlen muss.

Wir wollen das Auskunftsrecht von Journalisten gegenüber den Landesbehörden stärken und haben uns die Regelungen des Hamburgischen Pressegesetzes zum Vorbild genommen: Dort gelten nur schwebende Gerichtsverfahren als Grund dafür, die Auskunft zu verweigern. Auch Hessen hat übrigens eine ähnliche Regelung, und im Bayrischen Landespressegesetz ist eine Verweigerung von Auskünften sogar nur möglich, wenn eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht.

2. Der Punkt 4 des § 5 „... ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet." unterliegt auf eine Art und Weise subjektivem Interpretationsermessen, dass er aus unsererSicht hier fehl am Platze ist.

Was in anderen Ländern, auch in solchen, die nicht im Rufe stehen, Pioniere der Informationsfreiheit zu sein, sollte doch in Brandenburg allemal machbar sein. Und es geht ganz einfach: Stimmen Sie zu!