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Ursula Nonnemacher zum Gesetzesentwurf der Landesregierung "Zweites Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit"

- Es gilt das gesprochene Wort!-

Anrede!

Die interkommunale Kooperation zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zeigt sich in Brandenburg auf vielfältige Art und Weise. Neben der Ankündigung von vier Städten in Elbe-Elster, die erste Verbandsgemeinde des Landes bilden zu wollen, zählt hierzu auch die Vielzahl an Arbeitsgemeinschaften und Zweckverbänden. Die dort gelebte Zusammenarbeit funktioniert in der großen Mehrheit gut und ermöglicht den Kommunen, ihren Einwohnerinnen und Einwohnern Güter und Dienstleistungen anzubieten, die sie alleine nicht oder nur unter hohem finanziellen Aufwand stemmen könnten. So lohnen sich die Errichtung und der Unterhalt bestimmter Einrichtungen, wie Kläranlagen, in der Regel nicht für eine einzelne Kommune, sondern ergeben wirtschaftlich nur Sinn, wenn mehrere Kommunen diese gemeinsam tragen.

Das „Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg“, welches die Zusammenarbeit der Gemeinden regelt, wurde zuletzt vor 5 Jahren umfangreich überarbeitet. In der Zwischenzeit erarbeitete eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Land und Kommunen und die kommunalen Spitzenverbände Vorschläge, die zu einer weiteren Vertiefung der interkommunalen Kooperation beitragen können. Eine solche ist vor dem Hintergrund des demographischen Wandels sowie der wirtschaftlichen Lage zahlreicher Kommunen dringend erforderlich.

Damit die durch eine Zusammenarbeit erreichten finanziellen Einsparungen für einen Zeitraum von fünf Jahren vollständig bei den Kommunen verbleiben können, sieht der Gesetzentwurf eine „Soll“-Vorschrift für die Überlassung der Kooperationsrenditen vor. Diese Änderung halte ich für gut geeignet, die Attraktivität einer Zusammenarbeit zu steigern. Dasselbe gilt für die Möglichkeit einer Bildung gemeinsamer Dienststellen, die eine enge Zusammenarbeit ermöglicht, ohne in die Kompetenzen der beteiligten Kommunen einzugreifen.

Kritischer sehe ich hingegen die Einführung der Dienstherrnfähigkeit für Zweckverbände und kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts. Zwar müssen insbesondere öffentliche Arbeitgeber in Zeiten des Fachkräftemangels Bewerberinnen und Bewerben einiges bieten, dass hierfür jedoch eine Verbeamtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Sparkassen und Abfalldeponien nötig ist, sehe ich nicht. Wir Bündnisgrüne sprechen uns für einen sparsamen Umgang mit Verbeamtungen aus, wenn diese nicht für die Wahrnehmung grundlegender hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist.

Die mit § 51 geschaffene Experimentierklausel, welche befristete Abweichungen vom Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zulässt, um ohne großen legislativen Vorlauf auf unvorhersehbare Entwicklungen im Bereich der interkommunalen Kooperation reagieren zu können, sehe ich zwiespältig. Ich verstehe das Anliegen, flexibel auf neue Begebenheiten reagieren zu können. Dies darf jedoch nicht zu einer Ausschaltung des Gesetzgebers führen.

Der Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Kommunales stimme ich zu und freue mich auf die weitere Diskussion.