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Ursula Nonnemacher spricht zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE „Gesetz zur Regelung der Amtszeiten der Landrätinnen und Landräte vor den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2019 (Amtszeitenregelungsgesetz-AmtszeitenRG)“

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Sowohl in der ersten Lesung des Gesetzes als auch in der Anhörung im Innenausschuss bestand weitgehende Übereinkunft, dass es wegen der 2018 anstehenden Landratswahlen in sechs von der Reform betroffenen Landkreisen einen dringenden Handlungsbedarf für Übergangsregelungen gibt. Die erste reguläre Amtszeit eines Landrates endet am 12.2. im Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Kommunalwahlrechts mit einem durchschnittlichen Vorlauf von 6 Monaten wäre dort schon bald das ordentliche Wahlverfahren für die Direktwahl einzuleiten. Deshalb ist es notwendig und richtig, jetzt das vorliegende Gesetz zu verabschieden und klare Regelungen der Amtszeiten bis zum möglichen Inkrafttreten gesetzlicher Neubildungen zu treffen.

Auch die Handlungsoptionen, nämlich Verlängerung der Amtszeit des amtierenden Landrates, Wahl für eine verkürzte Amtszeit durch den Kreistag oder Aufgabenwahrnehmung durch den oder die allgemeine Stellvertreterin waren unstrittig.

In der Anhörung wurden aber zwei Probleme fokussiert: Einen klaren Bezug zur Kreisgebietsreform als Grund für die Amtszeitenregelung herzustellen und den nach Ablauf der fortgeführten Amtszeit ausscheidenden Landräten oder –Landrätinnen abweichend von § 122 des Landesbeamtengesetz den Eintritt in den Ruhestand zu ermöglichen. Wegen des besonderen Ausnahmefalls einer Kreisneugliederung und dem sehr überschaubaren Personenkreis halte ich eine solche Regelung für vertretbar.

Den beiden Problemkreisen wurde durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Rechnung getragen, weshalb wir in der so geänderten Fassung dem Gesetzentwurf unsere Zustimmung erteilt haben.
Die im Ausschuss vorgetragenen ablehnenden Voten begründen sich verständlicherweise durch eine grundsätzliche Ablehnung der Verwaltungsstrukturreform, nicht durch die diskutierten Regelungen an sich. Daneben hat die beabsichtigte Aussetzung der Direktwahl der Landräte*innen in den neugegliederten Landkreisen nach der nächsten Kommunalwahl - nämlich die Regelungen des § 21 Kreisneugliederungsgesetzes - wegen ihrer politischen Brisanz die Debatte im Ausschuss maßgeblich geprägt. Wir als Bündnisgrüne halten an der Direktwahl auch in möglichen neuen Kreisen fest. Da aber das Amtszeitenregelungsgesetz keinerlei Vorfestlegungen für den Wahlmodus nach der Reform trifft, stimmen wir den vorliegenden Gesetzentwurf zu.

>> Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Kommunales (pdf-Datei)