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Ursula Nonnemacher spricht zum Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg (Zustimmung der Bevölkerung bei Gebietsänderungen)“

- Es gilt das gesprochene Wort!

Anrede!

Seit anderthalb Jahren kujonieren Sie uns mit schwachbrüstigen dahingeschluderten Anträgen und Gesetzentwürfen. Eine Lernkurve ist nicht erkennbar, ebenso wenig die Bereitschaft, zur Kompensation des eigenen Unvermögens wenigstens in qualifizierte Fraktionsmitarbeiter*innen zu investieren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist aber auch im Jammertal unsinniger AfD Vorlagen ein kaum noch zu toppendes Vorzeigeprojekt.

Sie wollen in Absatz 1 und Absatz 3 von Artikel 98 Landesverfassung neben dem Wort Gemeindeverband das Wort „Landkreis“ einfügen. Ein Blick in unsere Brandenburgische Kommunalverfassung hätte Sie möglicherweise von dieser Tautologie abhalten können. Dort wird nämlich in § 122 Wesen und Aufgabe des Landkreises erläutert. In Absatz (1) heißt es: Der Landkreis ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft.

Sie wollen einen Gesetzentwurf in Anlehnung an Artikel 29 Grundgesetz, der vorschreibt, dass Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes durch Bundesgesetz ergehen, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Sie regeln aber nur, dass Gebietsänderungen der Zustimmung der Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete bedürfen. Was genau zustimmungspflichtig ist (das Gesetz?) und in welchem Verfahren dies geschieht, bleibt völlig offen. Gibt es ein Beteiligungsquorum? Gibt es ein Zustimmungsquorum? Diese zentralen Fragen regeln Sie weder im Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung noch in der Kommunalverfassung. Dabei sind dort unter § 6 und § 124 Gebietsänderungen auf Gemeinde- bzw. Landkreisebene bis hin zum Bürgerentscheid einschlägig geregelt.

Da ihre Aktivität ja auf die anstehende Verwaltungsstruktur- und Kreisgebietsreform abzielt, lassen Sie mich noch bemerken, dass die zentrale Frage der Einkreisung kreisfreier Städte durch ihren Gesetzentwurf überhaupt nicht berührt wird. Nach einschlägigen Kommentaren zum Artikel 98 Landesverfassung handelt es sich bei der Eingliederung kreisfreier Städte in einen Landkreis um keine Gebietsänderung. Das Gebiet und der Bestand der bisherigen kreisfreien Stadt bleiben unberührt, lediglich der Aufgabenbestand ändert sich.

Ich glaube, ich muss nicht ausdrücklich erwähnen, dass wir dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zustimmen werden.