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Sicherheitsleistungen nach Bundesbergrecht

Axel Vogel:

Wie die Lausitzer Rundschau am 19. März 2016 (unter Berufung auf die „Hospodárské Nowiny“ vom 18. März 2016) berichtete, haben nach Ansicht des Unternehmens ČEZ die Vattenfall-Aktiva einen negativen Wert. ČEZ-Geschäftsführer B. wird zitiert „Falls der Strompreis bleibt, wie er ist, dann werden die Kraftwerke den Rekultivierungsfonds niemals füllen können“. Nach § 56 des Bundesberggesetzes können die Bergbehörden jede Zulassung von Betriebsplänen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, um die ordnungsgemäße Rekultivierung und die Vermeidung von Gemeinschäden sicherzustellen. Ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Energie erklärte im Braunkohlenausschuss am 14. April 2016, dass die öffentliche Hand Maßnahmen zur Rekultivierung von Tagebauen übernehmen müssen, sollte ein Bergbaubetreiber zahlungsunfähig sein. Nach dem Votum von Vorstand und Aufsichtsrat von Vattenfall am 18.04.2016 kann davon ausgegangen werden, dass die EPH, ein tschechisches Privatunternehmen, die Braunkohlesparte von Vattenfall übernehmen wird. Bei Privatunternehmen kann eine Zahlungsunfähigkeit nie ausgeschlossen werden.

Ich frage die Landesregierung: Wie wird sie bei einem potenziellen neuen Eigentümer der Braunkohlesparte von Vattenfall sicherstellen, dass die im Bundesbergrecht verankerte Sicherheitsleistung für die Rekultivierung jederzeit Insolvenz sicher hinterlegt ist?Antwort der Landesregierung:

Die Vorschriften nach dem Handelsgesetzbuch für Kapitalgesellschaften gelten uneingeschränkt auch bei einem Eigentümerwechsel für die Vattenfall Europe Mining AG fort. Danach sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen zu bilden. Die gebildeten Rückstellungen unterliegen der Prüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer.

Dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) werden die ent-sprechenden durch Wirtschaftsprüfer testierten Unterlagen jährlich aktualisiert vom Bergbauunternehmen vorgelegt. Das LBGR vollzieht einen Plausibilitätsvergleich mit ähnlich gelagerten Fällen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung.

Außerdem sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes gemäß Bundesberggesetz i. d. R. alle zwei Jahre Hauptbetriebspläne aufzustellen und der zuständigen Behörde zur Zulassung vorzulegen. In keinem anderen Wirtschaftsbereich erfolgt eine derart engmaschige Überprüfung der Einhaltung der unternehmerischen Verpflichtungen. Diese ermöglicht die permanente Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und Prognosen und ein schnelles behördliches Reagieren.

Gemäß Bundesberggesetz kann die Zulassung eines Betriebsplanes von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Das heißt jedoch nicht, dass die Behörde eine solche willkürlich erheben kann, sondern nur dann, wenn ohne diese die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Bundesberggesetz - wie z. B. zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche - nicht gesichert wäre. Bislang gab und gibt es für das LBGR als zuständige Behörde keinerlei Anlass zu einer derartigen Vermutung.

Minister Gerber