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Bundesratsinitiative zum Fluglärmschutz

Axel Vogel:

Von den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland Pfalz wurde ein „Gesetz zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“ (Bundesratsdrucksache 550/15, pdf-Datei) ins Plenum des Bundesrates eingebracht. Der aktuelle Gesetzesantrag knüpft an der Bundesratsinitiative zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes aus dem Jahr 2013 an, die im Bundesrat bedauerlicherweise keine Mehrheit fand. Wichtigstes Anliegen der Gesetzesänderung ist es, Luftfahrtbehörden und Flugsicherungsorganisation zu verpflichten, den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm insge-samt stärker zu berücksichtigen.

Der Landtag hat in seinem Entschließungsantrag (Drucksache 5/6916, pdf-Datei) zur Annahme des Volksbegehrens die Landesregierung aufgefordert, weitere Initiativen zu ergreifen, um die Fluglärmbelästigung vor allem für das unmittelbare Umfeld, aber auch darüber hinaus noch weiter zu reduzieren.

Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie den vorgelegten Gesetzentwurf insgesamt?

Antwort der Landesregierung:

Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung Schneider: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die in Rede stehende Initiative der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen greift die vertagten Gesetzesanträge der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen aus dem Jahr 2013 auf, die nach umfangreicher Beratung in den Ausschüssen im Jahr 2013 bis zum Wiederaufruf vertagt wurden. Das gilt auch für die damals in die Beratung eingebrachte Initiative des Landes Brandenburg, die sich ebenfalls mit dieser Thematik befasst hat.

Worin besteht Übereinstimmung, worin Dissens? Übereinstimmung besteht darin, dass bei der Festlegung von Flugrouten, also bei der Festlegung der Flugverfahren die Öffentlichkeit und die Fluglärmkommission besser beteiligt werden sollten. Das ist die Ergänzung des § 32 Abs. 4 Nr. 8 des Luftverkehrsgesetzes. Damit wird auch der Beschlusslage hier im Landtag entsprochen. Die Landesregierung unterstützt darüber hinaus das Grundanliegen, zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm die Nachtruhe stärker zu berücksichtigen und die Flugsicherheitsorganisation stärker in die Pflicht zu nehmen.

Zum Dissens: Die Landesregierung lehnt die Streichung des Begriffs „unzumutbarer Fluglärm“ ab. Das ist der Punkt im Gesetzesantrag von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen, der streitig ist. Es geht um den Vorschlag, in § 29b Abs. 2 Satz 1 folgende Veränderung vorzunehmen: „… Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm angemessen zu berücksichtigen“.

- „Angemessen berücksichtigen“ ist ein unbestimmter Begriff. Ohne eine Erheblichkeits- und Zumutbarkeitsschwelle, ohne eine räumliche Begrenzung und ohne eine Definition dessen, was eine angemessene Berücksichtigung sein könnte, bleibt diese Norm höchst unbestimmt und in ihrer Wirkung problematisch.

Schutz vor Fluglärm ist unstreitig wichtig. Die rechtssichere Anwendung bedarf aber aus unserer Sicht einer klaren Definition. Wir wollen insbesondere diejenigen schützen, die tatsächlich unter Fluglärm zu leiden haben. Auf diese Betroffenen sollen und müssen wir die Finanzmittel und die Schutzrechte konzentrieren - so sehen das auch die höchstrichterliche Rechtsprechung und im Übrigen auch die Mehrheit der anderen Bundesländer.

Die Landesregierung will daher den Schutz vor unzumutbarem Fluglärm weiter im Luftverkehrsverkehrsgesetz verankert sehen, die Nachtruhe stärker berücksichtigen und die Öffentlichkeit stärker an den Planverfahren beteiligen. In der aktuellen Debatte im Bundesrat haben unsere Vorschläge hierzu allerdings keine Mehrheit gefunden.

Den zweiten Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen zur Neuregelung des Kunstfluges lehnen wir ebenfalls ab, weil unklar ist, worin sich dichtbesiedelte Gebiete und zusammenhängende Wohnbebauung - das ist die beantragte Regelung - voneinander unterscheiden sollen.

Ein unbestimmter Rechtsbegriff wird durch einen weiteren ergänzt, ohne eine größere Bestimmtheit zu erreichen. Wir sehen auch Probleme bei der Umsetzung: Der Pilot wird aus größerer Flughöhe nur äußerst schwer beurteilen können, ob er sich in ausreichendem Abstand zu einem Gebiet mit zusammenhängender Wohnbebauung befindet.

Vizepräsident Dombrowski: Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Vogel.

Vogel (B90/GRÜNE): Frau Ministerin, kann ich aus Ihrer Aussage die Schlussfolgerung ziehen, dass „unzumutbarer Fluglärm“ ein bestimmter Rechtsbegriff ist? Wenn ja: Woran machen Sie das fest?

Ministerin Schneider: Das ist der Begriff, der seit Langem in diesem Gesetz steht und bis in die höchstrichterliche Rechtsprechung hinein ausgeurteilt ist. Daher ist er über die Rechtsprechung ausgelegt.