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Beteiligung der/des Tierschutzbeauftragten bei der Genehmigung von Stallbauten

Michael Jungclaus:

Ich hätte nicht gedacht, dass ich noch an die Reihe kommen würde angesichts des Schauspiels, das hier die CDU geliefert hat und an dem sich die Hälfte der CDUAbgeordneten mit vorbereiteten Fragen beteiligt hat. Ich finde das schade, zumal es nicht auf Kosten der Landesregierung, sondern auf Kosten anderer Fragesteller geht.

(Beifall B90/GRÜNE und SPD)

Aber zur Frage: Im Beschluss zum Volksbegehren gegen Massentierhaltung fordert der Landtag die Landesregierung dazu auf, eine/n hauptamtliche/n Tierschutzbeauftragte/n zu berufen. Diese/r soll u. a. dazu berechtigt sein, Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren zum Bau von Stallanlagen mit obligatorischer Umweltverträglichkeitsprüfung abzugeben. Einer Aussage von Minister Ludwig im Verbraucherausschuss am 6. Juli 2016 zufolge müsse zuvor allerdings geprüft werden, inwieweit die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen eine solche Beteiligung der/des Tierschutzbeauftragten bei Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen überhaupt ermöglichen.

Ich frage daher die Landesregierung: Wie bewertet sie die gegenwärtigen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Berechtigung des zukünftigen Tierschutzbeauftragten, bei Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen mit obligatorischer Umweltverträglichkeitsprüfung beteiligt zu werden?

Antwort der Landesregierung

Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Vogelsänger:

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten! Der rechtliche Rahmen für die Genehmigung von Tierhaltungsanlagen ab einer bestimmten Anlagengröße ist durch eine Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz bundesweit einheitlich vorgegeben. Die Einbeziehung von Belangen des Tierschutzes erfolgt durch die Beteiligung der zuständigen Behörden. Das sind die Lebensmittelüberwachungs- und die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Diese überwachen die Einhaltung des entsprechenden Tierschutzes.

Bei einem Verfahren mit obligatorischer Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Öffentlichkeit einzubeziehen. Auch der zukünftige Landestierschutzbeauftragte hat das Recht, dort Einwände vorzubringen. Die Genehmigungsbehörden werden diese Einwände im Rahmen ihrer Entscheidung - so wie im Bundesrecht vorgegeben - entsprechend berücksichtigen. - Vielen Dank.