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Windausbaupläne Söllenthin: Verstöße gegen Kriterien der Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel beim WEG 21

Heide Schinowsky:

Der aktuelle Regionalplanentwurf „Freiraum und Windenergie“ für Prignitz-Oberhavel verstößt beim „Windeignungsgebiet 21“ (WEG 21) nahe dem Ort Söllenthin (Prignitz) gegen mehrere Kriterien der Planungsgemeinschaft:

• Das WEG 21 verletzt die „weiche Tabuzone“: Eine unterhalb von 750 m Siedlungsabstand (nämlich bei 730 m Siedlungsabstand) stehende Anlage wurde fälschlicherweise dem Restriktionsbereich statt der weichen Tabuzone zugeordnet. Eine korrekte Zuordnung würde eine ganz erhebliche Reduktion des WEG 21 nach sich ziehen. Außerdem dürfte diese WEA nicht mehr repowert werden.

• Die Ortschaft Söllenthin wird in einem Winkel von über 190 Grad vom WEG umschlossen; nach den Kriterien der Planungsgemeinschaft sind jedoch nur maximal 180 Grad erlaubt.

• Zudem siedelt in dem vorgesehenen WEG ein Rotmilan, der bei den bisherigen Abwägungen nicht berücksichtigt wurde. Der Schutzradius des Rotmilans ist im Helgoländer Papier mit 1 500 m beschrieben. Abweichend hiervon wurde dieser Abstand von der Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel auf 1 000 m reduziert - aber auch dieser Abstand wird im WEG 21 nicht eingehalten.

Ich frage die Landesregierung: Was unternimmt sie, um diese Fehler zu heilen und somit Rechtssicherheit für die Wind-Planung in der Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel zu schaffen?

Antwort der Landesregierung:

Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

leider war aus zeitlichen Gründen die Beantwortung Ihrer o. g. Mündlichen Anfrage im Rahmen der Fragestunde nicht möglich, daher antworte ich Ihnen nunmehr schriftlich wie folgt:

Die Regionale Planungsgemeinschaft (RPG) führt das Regionalplanverfahren in eigener Verantwortung. Die aufgeworfene Frage des Siedlungsabstandes, der „Umzingelung" sowie des Rotmilanhorstes sind der RPG bekannt und Gegenstand der noch ausstehenden Abwägungsentscheidung durch die Regionalversammlung.

Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg (GL) prüft das Verfahren und die Abwägungsergebnisse auf Rechtsverstöße. Inhaltlichplanerisch wirkt die GL auf das Verfahren nicht ein.

Ergänzend daher der folgende Hinweis: Als Mindestabstand für den Rotmilan wird in allen Regionalplänen in Brandenburg einheitlich der von der Rechtsprechung bestätigte Abstand von 1.000 m angewendet. Das angesprochene Helgoländer Papier wird in Brandenburg für den Rotmilan durch Fachbehörden nicht angewendet.

Mit freundlichen Grüßen

Kathrin Schneider