Zum Inhalt springen

Sulfatbegrenzung bei Verlängerung wasserrechtliche Erlaubnis für den Tagebau Welzow-Süd I

Heide Schinowsky:

Der tschechische Bergbaubetreiber LEAG beabsichtigt, den Tagebau Welzow Süd I über das Jahr 2023 hinaus zu betreiben. Dafür benötigt es eine Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis. In einem Scopingtermin Ende Juni 2018 soll eine Festlegung der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen für die Prüfung der Umweltverträglichkeit beraten werden.

Während bereits eine Reinigung des in die Umwelt eingeleiteten Sümpfungswassers von Eisenhydroxid stattfindet, gibt es für Sulfat keine Regularien. Es sollen in der Vergangenheit Werte von Sulfat in Höhe von rund 800 mg/l und höher in die umliegenden Gewässer eingeleitet worden sein. Für Trinkwasser gilt ein Sulfat-Grenzwert von 250 mg/l.

Auch für die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis plant der Bergbaubetreiber keine Begrenzung der Sulfateinträge. Die LEAG zieht sich auf dem Standpunkt zurück: „Wirkungen durch die Wassereinleitung in die Spree eingeleiteten Sulfatfrachten werden durch die Länder gemeinsam in Konzepten zur Auswirkungsminimierung des jahrzehntelangen Bergbaus in der Lausitz bearbeitet“ (vgl. „Tischvorlage zum Scoping-Termin zur Festlegung des Untersuchungsrahmens für den UVP-Bericht“)

In einem Fachgespräch zur Sulfatbelastung der Spree im Berliner Abgeordnetenhaus am 15. März 2018 sprach sich Berlins Umweltstaatssekretär Stefan Tidow dafür aus, dass auch bei der Einleitung von Sümpfungswasser direkt am Tagebau das Sulfat abgeschieden werden solle, um die das Berliner Trinkwasser zu schützen.

Ich frage die Landesregierung: Wird sie bei der Genehmigung der Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau Welzow-Süd I Grenzwerte für Sulfat in Betracht ziehen bzw. Auflagen bei der Einleitung von Sulfat prüfen?

Antwort der Landesregierung:

Minister für Wirtschaft und Energie:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

die Lausitz Energie Bergbau AG beabsichtigt, den laufenden Betrieb des Tagebaus Welzow-Süd Teilabschnitt 1 über das Jahr 2022 hinaus fortzuführen. Dazu bedarf es einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer Verlängerung der bestehenden Erlaubnis.

Die Vorbereitungen für eine entsprechende Antragstellung haben begonnen. Zum jetzigen Zeitpunkt kann allerdings aufgrund fehlender Antragsdetails nicht ausgesagt werden, inwieweit die Festlegung eines Einleitwertes für Sulfat erforderlich wird. Eine entsprechende Prüfung ist Teil des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens, dessen Ergebnis abzuwarten bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

Albrecht Gerber