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Sachstand zur Umsetzung des Kastenstandurteil

Dem Kastenstandurteil des OVG Magdeburg vom 24.11.2015 zufolge müssen Sauen jederzeit eine Liegeposition in beiden Seitenlagen einnehmen können, ohne dabei an dem vom Körper entferntesten Punkt an Hindernisse zu stoßen. Infolge des Kastenstandurteils wurden durch die Überwachungsbehörden Betriebe in Brandenburg überprüft, von denen elf zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht ausreichend breite Kastenstände hatten und damit gegen das Urteil des OVG Magdeburg verstießen (vgl. Drucksache 6/5907, 30.01.2017). In diesen Fällen muss ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden.

Ich frage die Landesregierung: In welchen Betrieben wurden die Mängel beanstandet und inwieweit behoben?

Antwort der Landesregierung:

Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz:

Sehr geehrter Herr Abgeordneter,

das sogenannte Magdeburger Urteil und dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht im November 2016 hatten klar gestellt, dass die Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum gegen die Mindestanforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstößt. Das Urteil sieht vor, dass die Sauen jederzeit eine Liegeposition einnehmen können müssen, ohne dabei an dem vom Körper entferntesten Punkt an Hindernisse zu stoßen. Die Haltung von Sauen per se wird durch das Urteil nicht in Frage gestellt.

Die zukünftige Ausgestaltung der Haltung von Sauen in Kastenständen wird nach wie vor auf verschiedenen Ebenen zwischen den Ländern und mit dem Bund diskutiert, zuletzt auf der Bund-Länder-Beratung zum Thema Kastenstand am 16. Februar 2018.

Infolge des Kastenstandurteils wurden in Brandenburg durch die Überwachungsbehörden die Betriebe in Hinblick auf die Auslegung des Urteils überprüft. In einigen Betrieben wurde festgestellt, dass die Breite der Kastenstände gegen das Urteil des OVG Magdeburg verstößt. Da sich der Bund bedauerlicherweise noch nicht auf eine entsprechende Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einigen konnte, befinden sich sowohl die Landwirte als auch die Veterinärämter in einer unklaren Rechtslage. Durch kurzfristige Maßnahmen, wie z.B. die Belegung nur jedes zweiten Kastenstandes und die sorgfältige Zuordnung der Sauen nach Größe in die entsprechenden Kastenstände, kann dem Urteil zunächst entsprochen werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist dies jedoch kein dauerhafter Zustand und aufgrund hoher finanzieller Einbußen nicht auf Dauer tragbar. So mussten infolge dessen in Brandenburg schon einige Betriebe ihre Sauenhaltung schließen.

Die Landwirte wie auch die Fachbehörden erwarten dringend eine Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, um langfristig Planungssicherheit zu erlangen. Der Großteil der Landwirte ist gewillt, umgehend in neue Stallanlagen zu investieren.

Das MdJEV und auch die Veterinärämter stehen in regelmäßigem Kontakt und besprechen den aktuellen Sachstand. Das Ministerium nimmt regelmäßig an Bund-Länder-Besprechungen zu diesem Thema teil und setzt sich für eine zeitnahe, kurzfristige Anpassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Für den Vollzug in den Landkreisen sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter (VLÜA) zuständig. Dort werden die Daten erhoben und sind in der BALVI-iP-Datenbank vorhanden. Dem MdJEV liegen im Rahmen seiner Fachaufsicht über die VLÜA die Überwachungsdaten der Betriebe nicht vor.