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Glyphosat auf Gehwegen im Eigentum der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (SPSG)

Nach Recherchen der Potsdamer Neuesten Nachrichten vom 29. Januar 2018 hat die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten vom Landesamt für Ländliche Entwicklung, Land-wirtschaft und Flurneuordnung eine Genehmigung für den Einsatz des Unkrautvernichters Glyphosat erhalten, um die Gehwege im Potsdamer Welterbe vor Schädigungen durch Unkrautwurzeln zu schützen. Auch wenn die Genehmigung im Jahr 2017 nicht genutzt worden sei, sei sie grundsätzlich trotzdem wichtig, da eine praktikable Ersatz-Methode zur Unkrautvernichtung noch nicht entdeckt worden sei, sagte die Stiftung. Die bislang geprüften Alternativen seien personell und finanziell hoch aufwändig.

Ich frage die Landesregierung: Für welche weiteren Parkanlagen erhielt die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Brandenburg mit welcher Begründung und für welche Zeiträume seit 2009 eine Genehmigung für den Einsatz von Glyphosat?

Antwort der Landesregierung:

Ministerin für für Wissenschaft, Forschung und Kultur:

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

namens der Landesregierung beantworte ich Ihre o.a. mündliche Anfrage wie folgt:

Dem Erstantrag der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg für den Einsatz von Glyphosat im Jahr 2008 wurde durch die zuständigeBehörde mit folgender Begründung stattgegeben:

"Gemäß § 6 (2) Pflanzenschutzgesetz (PfISchG) vom 14. Mai 1998 (BGBl. 1 1998,S 950) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freiflächen nur dann erlaubt, wenn sie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Nach § 6 (3) PflSchG kann die zuständige Behörde Ausnahmen von dieser Regelung genehmigen, "wenn der angestrebte Zweck vordinglich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten,nicht entgegenstehen. Die Unkrautbekämpfung auf öffentlichen Wegen und Plätzen ist aus Sicherheitsgründen erforderlich. Manuelle Methoden sind weder zweckmäßig noch zumutbar. Die Vorort begehungen am 14.04.2008 und am 27.08.2008 bestätigten das.

Die chemische Unkrautbekämpfung ist deshalb als gerechtfertigt anzusehen. Die Parkanlage umfasst gesetzlich geschützte Biotope, d.h. alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung von nach § 32 BbgNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen führen können, sind unzulässig. Die Genehmigung ist mit entsprechenden Auflagen und Vorbehalten verbunden."

Die Anträge in den Folgejahren waren Wiederholungsanträge mit gleichlautender Begründung der Genehmigung. Für folgende Parkanlagen der Stiftung wurden Anträge auf Glyphosateinsatz mitfolgendem Ergebnis gestellt:

ParkanlagebeantragtgenehmigtSanssouci 2008-2017Ja Neuer Garten 2008-2017JaBabelsberg2008-2015JaRheinsberg2008-2017JaSacrow2010NeinParetz2016JaCaputh2015Ja

Trotz dem Vorliegen der Genehmigungen fand in weiten Teilen des ParksSanssouci, im Neuen Garten und Park Rheinsberg kein Einsatz statt.

Für das Jahr 2018 wurden bislang keine Anträge gestellt.