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Obstbaumpflanzungen als naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahme in Brandenburg

Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung ist gemäß § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Die Pflanzung von Obstbäumen und die Anlage von Streuobstwiesen kommen hierbei als mögliche Maßnahmen in Frage.

Ich frage die Landesregierung: In welchem Umfang wurden in den vergangenen zehn Jahren Obstbäume als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme im Rahmen der Eingriffsregelung in Brandenburg gepflanzt?