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Alternativstrecke bei einem Lkw-Fahrverbot an der B 169

Heide Schinowsky:

Einem Bericht der Lausitzer Rundschau vom 16. Mai 2018 zufolge sieht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) keinen Grund, eine Berufung zuzulassen, die der Landkreis Oberspreewald-Lausitz gegen das Cottbuser Gerichtsurteil zur gesundheitlichen Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase an der B 169 eingelegt hatte. Anlass sind mehr als 1 000 Lkws am Tag, die den gut 30 Kilometer langen Umweg über die Autobahnen A 13 und A 15 sowie das Spreewalddreieck vermeiden wollen und stattdessen über die B 169 fahren.

Das OVG unterstützt in seiner Bewertung die Einschätzung der Cottbuser Richter, dass die eigentumsrechtliche sowie die Zumutbarkeitsschwelle für die Anwohner überschritten seien und dass verkehrslenkende Maßnahmen (etwa ein Lkw-Fahrverbot auf dieser Bundesstraße) zum Schutz vor Lärm durchaus möglich seien. Die vom Landkreis eingebrachten Einwände (z. B. komplizierte Kontrolle eines Lkw-Fahrverbotes) sieht das OVG nicht.

Das Infrastrukturministerium hatte kürzlich bei einem Runden Tisch das langfristige Ziel einer Ortsumfahrung für die betroffenen Orte bekräftigt. Bis dahin aber solle der passive Lärmschutz im Fokus bleiben.

Ich frage die Landesregierung: Anhand welcher Kriterien bewertet sie die Frage, ob ein Lkw-Durchfahrtverbot auf der B 169 die Umleitung des Lkw-Transit-Verkehrs auf die Strecke A 13 – A 15 über das Spreewalddreieck bewirken könnte?


Antwort der Landesregierung:

Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung:

Sehr geehrter Frau Abgeordnete,

leider war aus zeitlichen Gründen die Beantwortung Ihrer o. g. Mündlichen Anfrage im Rahmen der Fragestunde nicht möglich, daher antworte ich Ihnen nunmehr schriftlich wie folgt:

Die Bewertung von möglichen Wirkungen eines Lkw-Durchfahrtverbots auf der B 169 obliegt nicht der Landesregierung, sondern dem Landkreis oberspreewald-Lausitz (LKR OSL).

Das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg bestätigt im Grundsatz die erstinstanzilche Entscheidung des VG Cottbus, nach der die zuständige Untere Straßenverkehrsbehörde (UStVB) des LKR OSL im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch die Anordnung von LKW-Durchfahrtsverboten nach der StVO in Bezug auf die Ortslage Allmosen als mögliche Maßnahme in Betracht ziehen müsste.

Die zuständige UStVB des LKR OSL ist nunmehr gehalten eine umfangreiche Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und auf Grundlage dieser eine erneute Entscheidung zu treffen. Die zugrunde liegenden Kriterien ergeben sich insbesondere aus §45 StVO.

Mit freundliche Grüßen

Kathrin Schneider