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Schulplatzmangel in Oranienburg

Marie Luise von Halem:

Im Oranienburger Generalanzeiger vom 8. Juni 2017 wird der Fall beschrieben, dass 28 Schülerinnen und Schüler der neuen 7. Klasse aus Oranienburg und Umgebung nicht in Oranienburg unterrichtet werden können, sondern auf entferntere Schulstandorte wie Zehdenick, Kremmen, Gransee oder Löwenberg ausweichen müssen. Dadurch würden in extremen Fällen Fahrzeiten von drei Stunden täglich entstehen. Begründet wird dies mit Bautätigkeiten an einer Gesamtschule in Oranienburg, weswegen dort ein Klassenzug weniger eingerichtet werden könne. Es wird auch keine komplette Klasse an einen anderen Schulstandort verlagert, sondern einzelne Schülerinnen und Schüler aus verschiedenen Schulen und Klassen.

Ich frage die Landesregierung: Was waren die Gründe für das staatliche Schulamt, den einen Klassenzug nicht an der Torhorst-Gesamtschule in Oranienburg zu genehmigen, obwohl dort offensichtlich noch Raumlösungen (Container etc.) möglich sind?

Antwort der Landesregierung

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

in Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auf einen Bericht der Märkischen Allgemeinen Zeitung vom 8. Juni 2017, dass mindestens 28 Schülerinnen und Schüler ihren Erst- bzw. Zweitwunsch in Oranienburg nicht realisieren konnten.

Zunächst erlauben Sie mir, auf das Ü7-Verfahren im Allgemeinen einzugehen. Das Aufnahmeverfahren in die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ist im§ 53 des Brandenburgischen Schulgesetzes sowie in der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I geregelt.

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sind für die Auswahlentscheidung verantwortlich. Erst wenn das Auswahlverfahren sowohl an der Erstwunschschule als auch an der Zweitwunschschule beendet wurde und keine Aufnahme erfolgen konnte, wird die Anmeldung an das zuständige staatliche Schulamt weitergeleitet. Das staatliche Schulamt prüft dann im weiteren Verfahren (Ausgleichskonferenzen) die Möglichkeiten zur Aufnahme und unterbreitet alternative Vorschläge — also Schulen mit noch freien Plätzen.

Darüber hinaus möchte ich darauf aufmerksam machen, dass der Schulträger auf der Grundlage des Schulentwicklungsplanes die Zügigkeit an den jeweiligen Schulen festlegt. Durch Bauarbeiten an der Torhorst-Gesamtschule in Oranienburg hat der Landkreis Oberhavel als Schulträger zum 30.11.2016 das Schulamt informiert, dass die Kapazität an der Torhorst-Gesamtschule auf fünf Züge reduziert wird. Der Landkreis hat dennoch alle Möglichkeiten einer Erhöhung nach Rücksprache mit dem staatlichen Schulamt an der Torhorst-Gesamtschule und am ausgelagerten Schulstandort in Lehnitz gründlich geprüft.

Auch die Containerlösung an der Oberschule Sachsenhausen wurde nach Prüfung durch die Stadt Oranienburg verworfen. Die Aufstellung eines Containers bedarf der Herstellung von Baurecht, dass mehrerer Monate Vorlauf bedarf und verfügbarer, geeigneter Flächen, die an Torhorst-Gesamtschule wegen Baufreiheit und Außensportanlage und an der Oberschule Sachsenhausen wegen fehlender Medienanschlüsse nicht vorliegen.

Durch diese Information hat das Staatliche Schulamt Neuruppin im aktuellen Ü7-Verfahren rechtzeitig festgestellt, das im Bereich der Bildungsgänge Erweiterte Berufsbildungsreife und Fachoberschulreife an den benachbarten Schulen Plätze zur Versorgung der Schülerinnen und Schüler vorhanden sind, sodass jede Schülerin und jeder Schüler einen entsprechenden Schulplatz erhalten. Es gibt jedoch keinen Versorgungsanspruch an einem bestimmten Ort oder gar an einer bestimmten Schule aufgenommen zu werden.

Zusammenfassend konnten in diesem Verfahren 17 Schülerinnen und Schüler aus Oranienburg nicht an einer Erst- oder Zweitwunschschule in Oranienburg aufgenommen werden. Im sogenannten Ausgleichsverfahren bzw. im Rahmen der Ausgleichskonferenz erhielten diese Schülerinnen und Schüler ein Angebot an den Oberschulen Kremmen, Hohen Neuendorf und Löwenberg, das sie entweder annahmen oder zugewiesen bekamen.

Die Fahrzeiten der 17 Schülerinnen und Schüler aus Oranienburg bewegen sich unterhalb einer Zeitstunde (einfache Fahrt) — geprüft vom Sachgebiet Schülerbeförderung des Landkreises gemäß der Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Oberhavel sowie von der Rechtsstelle des Staatlichen Schulamtes Neuruppin. In dem Zusammenhang weise ich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Potsdam aus dem letzten Ü7-Verfahren hin. Hier wird erklärt, dass eine einfache Fahrt von 92 Minuten zumutbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

Günter Baaske