Zum Inhalt springen

Widerspruchsgebühren in Brandenburg

Kleine Anfrage „Widerspruchsgebühren in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 639 KB)

(Nr. 3048 – Axel Vogel und Sabine Niels) Im Falle der Zurückweisung eines Widerspruchs werden im Land Brandenburg Widerspruchsgebühren verlangt. Die Höhe der Widerspruchsgebühren ergibt sich aus § 18 GebGBbg und den entsprechenden Gebührenordnungen der Ministerien für ihren Zuständigkeitsbereich nach § 3 Abs. 1 GebGBbg. § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg bestimmt, dass für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben wird. Im Falle sogenannter Drittwidersprüche verweist § 18 Abs. 2 Satz 1 GebGBbg auf die Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 1 GebGBbg. Danach wäre auch bei der Zurückweisung von Drittwidersprüchen eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr zu erheben. In § 18 Abs. 2 Satz 2 GebGBbg heißt es jedoch, dass die Gebühr für Drittwidersprüche nach den einschlägigen Gebührenordnungen zu ermitteln ist. In der GebOMUGV ist (beispielhaft) geregelt, dass die Gebühr für Drittwidersprüche im Bereich von 26,00 € bis 1.023,00 € liegt.

Die gesetzliche Regelung ist unklar. Die Vorgaben in § 18 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GebGBbg widersprechen sich. In der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) in der bis zum 2.10.2007 geltenden Fassung war in § 5 die Regelung enthalten, dass anerkannte Naturschutzvereinigungen bei der Wahrnehmung von Rechten aus § 65 des damaligen Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes von Gebühren befreit waren.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Wird die Höhe der Gebühr für Drittwidersprüche gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 GebGBbg in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1GebGBbg, also anhand der Gebührfür den Ausgangsbescheid, ermittelt? Oder gilt die Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 GebGBbg, wonach die Gebühr nach den in den Gebührenordnungen festgelegten Rahmen ermittelt wird?
  2. Wie beurteilt die Landesregierung die Regelung in § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 GebGBbg ? Wird sich die Landesregierung für eine Gesetzesänderung mit dem Ziel einer unmissverständlichen Regelung in Bezug auf die Gebührenhöhe für Drittwidersprüche einsetzen?
  3. Können nach Ansicht der Landesregierung hohe Widerspruchsgebühren Drittwiderspruchsführer von der Einlegung des Widerspruchs abhalten?
  4. Welche Regelungen zur Höhe von Drittwiderspruchsgebühren existieren in Brandenburg in den einzelnen Gebührenordnungen nach § 3 Abs. 1 GebGBbg (bitte sämtliche Regelungen auflisten und darstellen)?
  5. Gibt es nach dem Wegfall der Regelung in § 5 der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (GebO MLUR) in der bis zum 2.10.2007 geltenden Fassung eine anderweitige Regelung, wonach anerkannte Naturschutzvereinigungen von Gebühren befreit sind? Wenn nein: Warum wurde die Regelung abgeschafft? Gibt es Überlegungen, eine solche Regelung wieder zu schaffen? Wenn nein, warum nicht?