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Wassernutzungsentgelt

Kleine Anfrage „Wassernutzungsentgelt“ herunterladen (PDF, 43 KB)

(Nr. 475 – Axel Vogel) In Brandenburg werden jährlich über 200 Millionen m3 Grundwasser zur Freihaltung von Braunkohlelagerstätten gehoben. Diese Wassernutzung ist gemäß den Ausnahmeregelungen im § 40 BbgWG vom Wassernutzungsentgelt freigestellt. Im rot-roten Koalitionsvertrag von 2009 wird angekündigt, dass die Landesregierung prüfen wird, inwieweit für die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern ein Nutzungsentgelt erhoben werden soll.

Darüber regelt der Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie, dass die Mitgliedsstaaten bis 2010 dafür sorgen, dass bei allen Wasserdienstleistungen der Grundsatz der Kostendeckung bei der Preisgestaltung anzuwenden ist. Dies beinhaltet die Berücksichtigung aller mit der jeweiligen Wasserdienstleistung verbundenen Kosten unter Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen. Die Gebührenpolitik soll gemäß WRRL so gestaltet werden, dass für Wassernutzer Anreize für eine effiziente Nutzung der Wasserressourcen entstehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird die Landesregierung über das Ergebnis der im Koalitionsvertrag angekündigten Überprüfung des Ausnahmetatbestands im §40 BbgWG berichten?
2. Wird die Landesregierung die in Art. 9 WRRL geforderte Kostendeckung für Wasserdienstleistungen in Brandenburg unter Berücksichtigung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen einführen? Wenn ja, bis wann und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?
3. Entfällt damit zukünftig die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Erhebung eines Wassernutzungsentgeltes im § 40 BbgWG für Wasserentnahmen zum Zwecke der Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern?
4. Wird stattdessen ein kostendeckendes Wassernutzungsentgelt für diese Wasserentnahmen erhoben? Wenn ja, welche Höhe soll dieses Entgelt betragen und ab wann soll dieses erhoben werden, wenn nein, warum nicht?