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Wahl oder Benennung von kommunalen Seniorenbeiräten

Kleine Anfrage „Wahl oder Benennung von kommunalen Seniorenbeiräten“ herunterladen (PDF, 121 KB)

(Nr. 2877 – Ursula Nonnemacher) In der Stadt Falkensee gab es über viele Jahre auf Grundlage einer eigenen Satzung einen Seniorenbeirat, der direkt von allen wahlberechtigten EinwohnerInnen über 60 Jahre gewählt wurde. Nach Hinweisen der Kommunalaufsicht, dass Regelungen zu Interessenvertretungen von Gruppen zwingend in der Hauptsatzung verankert werden müssten, sah sich die Stadtverordnetenversammlung veranlasst, die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen. Die bisherige Satzung war damit aufgehoben. Gleichzeitig hat die Kommunalaufsicht des Landkreises in einem Hinweis zu rechtlichen Problemen aus der kommunalen Praxis darauf hingewiesen, dass eine Direktwahl von Beiräten unmittelbar durch den zu vertretenden Personenkreis nur im Fall der Beiräte zur Integration von Einwohnern, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen, zulässig sei. Somit wäre auch die Direktwahl des Seniorenbeirats, wie sie in Falkensee durchgeführt wurde, nicht rechtmäßig. Gleiches würde auch für ähnliche Verfahren z.B. im Rahmen der Kinder- und Jugendbeteiligung gelten, wenn die Satzung einer Stadt oder Gemeinde ein Kinder- und Jugendparlament vorsieht, das von der Gruppe der Kinder und Jugendlichen direkt gewählt würde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Grundlage darf ein Seniorenbeirat einer Kommune tätig werden, um Mitwirkungs- und Vertretungsrechte wahrnehmen zu können?
2. Darf sich ein Seniorenbeirat oder ein ähnliches Gremium eines zu vertretenden Personenkreises eine eigene Satzung oder Geschäftsordnung geben, in der das Gremium seine eigene Organisation und Verfahren regelt? Oder kann dies nur und ausschließlich durch das Vertretungsorgan der Kommune geschehen?
3. Sieht die Landesregierung die Regelungen in § 19 BbgKVerf weiterhin als ausreichend an, um Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte auf kommunaler Ebene angemessen auszugestalten und dabei den Kommunen größtmöglichen Spielraum zu gewähren, ihre internen Angelegenheiten und Verfahren eigenverantwortlich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu gestalten?
4. Plant die Landesregierung im Rahmen der Umsetzung des Leitbildbeschlusses zur Verwaltungsstrukturreform sowie des Entschließungsantrags zum Leitbildentwurf vom 13.7.2016 auch die Regelungen in § 19 BbgKVerf zu verändern, um den Kommunen mehr Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der EinwohnerInnen zu gewähren? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?