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Uran im Wasserwerk Wildau, Ursache und Abhilfe

Kleine Anfrage „Uran im Wasserwerk Wildau, Ursache und Abhilfe“ herunterladen (PDF, 115 KB)

(Nr. 511 – Benjamin Raschke) Am 15.8.2014 wurde im Trinkwasser des Wasserwerks Wildau ein Urangehalt gemessen, der den zulässigen Grenzwert von 0,01 mg/l überschritt (vgl. Drucksache 5/9507). Bei anderen Messungen waren signifikant erhöhte Uranwerte festgestellt worden. Durch Maßnahmen wie die Abschaltung eines von vier Tiefbrunnen und die Inbetriebnahme eines Abwehrbrunnens wurde der Uranwert auf ein zulässiges Maß gesenkt (vgl. Plenarprotokoll 6/3, zu Frage 26).

Laut einer gutachterlichen Bewertung im Auftrag des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbands MAWV soll das Uran aus ehemaligen Rieselfeldern stammen, in deren Einzugsbereich sich das Wasserwerk Wildau befindet. Das Uran soll von phosphathaltigen Waschmitteln herrühren, die im Abwasser auf den Rieselfeldern entsorgt wurden.

Aus der Antwort auf unsere Kleine Anfrage (Drucksache 6/951) geht hervor, dass es sich dabei lediglich um eine „vorläufige Hypothese“ handelt, die „noch weiterer Un-tersuchung bedarf.“ Ferner war der Antwort der Landesregierung zu entnehmen, dass die Kosten, die den Betreibern des Wasserwerks durch die notwendige Redu-zierung der Uranfracht im Grundwasser entstehen, bis auf weiteres der zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband MAWV und damit letztlich der Verbraucher zu tragen hat.

Für die Sanierung der relevanten ehemaligen Rieselfelder bei Ragow/Deutsch-Wusterhausen und Mittenwalde/Brusendorf gibt es derzeit keine Planung. Es handelt sich nach § 2 Absatz 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) um altlast-verdächtige Flächen. Erst wenn im Rahmen einer Detailuntersuchung nach § 9 Absatz 2 BBodSchG festgestellt wurde, dass von einem stillgelegten Rieselfeld eine schädliche Bodenveränderung oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden, kann von einer Altlast im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG gesprochen werden. Für die Sanierung einer Altlast steht deren Verursacher oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück in der Pflicht.

Aus den genannten ehemaligen Rieselfeldern gelangen nach derzeitigen Erkenntnis-sen der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald (UWB LDS) keine weiteren Schadstoffe in die für das Wasserwerk Wildau relevanten Grundwasserleiter.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist eine neue Untersuchung zur Quelle des Uran im Wasserwerk Wildau geplant? Wenn ja, wann wird diese beim wem in Auftrag gegeben? Wann ist mit Ergebnissen zu rechnen und wie werden diese zugänglich gemacht?
2. Werden wegen eines möglichen Eintrags weiterer Schadstoffe aus den ehemaligen Rieselfeldern in die für das Wasserwerk Wildau relevanten Grundwasserleiter Untersuchungen vorgenommen? Wenn ja von wem, wann und in welchem Turnus? Wo sind die erzielten Ergebnisse einzusehen und wann sind weitere Ergebnisse zu erwarten?
3. Werden für die besagten ehemaligen Rieselfelder Detailuntersuchungen vorge-nommen, auf deren Basis sich beurteilen lässt, ob es sich bei den altlastverdächtigen Flächen um Altlasten im Sinne von § 2 Abs. 5 BBodSchG handelt? Wenn nein, wa-rum nicht? Wenn ja, wann werden diese beim wem in Auftrag gegeben? Wann ist mit Ergebnissen zu rechnen und wie werden diese zugänglich gemacht?
4. Falls es sich bei den gennannten ehemaligen Rieselfeldern um Altlasten handeln sollte: Wer ist der Verursacher oder dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt? Wer wäre entspre-chend für die Sanierung oder Altlastentsorgung verantwortlich?
5. Wie ist folgende Aussage zu verstehen: „Spezielle Regelungen für Altlasten in trinkwasserrelevanten Bereichen sieht das BBodSchG nicht vor (vgl. Drucksache 6/951).“ Ist der Verursacher bzw. der Grundstückseigentümer nicht verantwortlich zu machen, wenn die Altlast zu einer Verunreinigung des trinkwasserrelevanten Grundwasserleiters führt?
6. Der MAWV hat eine Vorplanung für eine Aufbereitungsanlage zur Uranelimination in Auftrag gegeben. Wann sind Ergebnisse zu erwarten und wie werden diese veröffentlicht?
7. Hat der MAWV finanzielle Reserven für derartige Investitionen? Wenn ja, in welcher Höhe?
8. Derzeit sind keine konkreten und ausführungsreifen Planungen bekannt, wie die besagten ehemaligen Rieselfelder genutzt bzw. gestaltet werden sollen. Gibt es hierzu Vorplanungen?
9 Besteht aus Sicht der Landesregierung, auch wenn durch Abwehrmaßnahmen der Grenzwert für Uran im Trinkwasser nicht überschritten wird, ein Handlungsbedarf, die Ursache zu finden, einzugrenzen und zu beseitigen?
10 Besteht aus Sicht der Landesregierung nach Feststellung einer Altlast bei unklarer Rechtslage zur Verantwortlichkeit der Uran-Kontaminierung die Möglichkeit oder sogar die Notwendigkeit, die Sanierungskosten vom Verantwortlichen einzuklagen?
11 Gibt es für die Sanierung von trinkwassergefährdenden, festgestellten Altlasten eine Fördermöglichkeit durch Bund oder EU? Wenn ja, an welche Bedingungen und Voraussetzungen sind diese gebunden?