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Transparenz und Sicherheit bei Rückstellungen für Folgeschäden der Braunkohletagebaue

Kleine Anfrage „Transparenz und Sicherheit bei Rückstellungen für Folgeschäden der Braunkohletagebaue“ herunterladen (PDF, 119 KB)

(Nr. 531 – Heide Schinowsky) Noch weit über das Ende des Tagebaus in der Lausitz wird die Bewältigung der Folgen des Braunkohlenbergbaus auch die nachfolgenden Generationen beschäftigen. Der Tagebaubetrieb ist mit schwerwiegenden ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Eingriffen in Natur und Kulturlandschaft verbunden, die auch noch lange Zeit nach der Beendigung der Bergbautätigkeiten Schäden und die damit verbundenen Kosten verursachen.

Es stellt sich von daher die Frage, wie bzw. ob sichergestellt ist, dass der Verursacher für die durch den Braunkohletagebau verursachten Schäden auch aufkommt, damit diese Kosten nicht von der Gesellschaft bzw. den Steuerzahler/innen übernommen werden müssen. Das Forum Sozial-Ökologische Marktwirtschaft (FÖS) betont in einem Gutachten zu den Kostenrisiken für die Gesellschaft durch die Braunkohletagebaue (April 2014), dass die Betreiber für sog „Ewigkeitskosten“ wie die dauerhaft anfallende Sümpfungen oder unerwartete Schadensereignisse in der Regel nicht aufkommen.

Über die genaue Höhe, Grundlage und Bei der Bildung der Rückstellungen besteht ein erhebliches Transparenzproblem, was eine Bewertung erschwert. Die bergbautreibenden Unternehmen müssen nicht veröffentlichen, welche Folgekosten in welchen Zeiträumen sie kalkulieren. In den Geschäftsberichten der Vattenfall AG lässt sich weder die genaue Höhe der bergbaubedingten Rückstellungen für die Bilanzjahre 2013 und 2014 erkennen, noch welche Verpflichtungen den Rückstellungen jeweils gegenüberstehen, welcher Erfüllungszeitraum im Einzelnen vorgesehen ist und inwiefern sich die Rückstellungen in Zuführungen, Inanspruchnahme und Auflösungen im Zeitverlauf zusammensetzen – und wodurch sie bedingt sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche bergbaubedingten Rückstellung in welcher Höhe und für welchen Zeitraum nimmt das bergbautreibende Unternehmen vor?
2. Unterliegen die Rückstellungen der Bergbaubetreibenden in der Lausitz zur Absicherung von Schäden einer Zweckbindung?
3. Wie hoch sind die Rückstellungen des Bergbaubetreibenden Vattenfall Europe Mining AG für die Schadensregulierung der Bergbaufolgeschäden und die Renaturierung der ausgekohlten Tagebaue und wie haben sich die Rückstellungen in den letzten Jahren entwickelt?
4. Wie wurde die Höhe der Rückstellungen festgelegt und auf Grundlage welcher Datengrundlage, Studien, Schätzungen oder sonstiger Annahmen werden diese berechnet?
5. Welche Haftungsregeln bestehen im Falle einer Unternehmensinnsolvenz oder einer Unternehmensveräußerung?
6. Ist die Vattenfall SE auch nach der jüngsten Umstrukturierung des Konzerns noch zahlungspflichtig, wenn bei einer Insolvenz der Vattenfall GmbH das Kapital nicht mehr ausreicht, um die Rückstellungen zu bedienen?
7. Wie sehen die Haftungsregelungen im Falle einer Unternehmensinsolvenz oder von Umstrukturierungen aus? Kann die Landesregierung ausschließen, dass Rückstellungen für den Rückbau von Braunkohletagebaue von der VEM AG in Risikobranchen, wie z.B. in die Nuklearwirtschaft oder die fossile Energiewirtschaft investiert wurden und somit bei einer Umsetzung der Energiewende nicht mehr werthaltig sind?
8. Hat die Landesregierung Kenntnis darüber, in welche Bereiche die Vattenfall AG die Rückstellungen investiert hat?
9. Gibt es behördliche Auflagen zur Bildung von bergbaulichen Rückstellungen für die Vattenfall AG? Wenn ja, welche?
10. Welche Zuführung zu den bergbaulichen Rückstellungen gab es in den Berichtsjahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014? Wurden die Zuführungen aufgrund der sich abzeichnenden erhöhten Kostenbelastung durch den aktiven Tagebau, der wesentlich auch zur steigenden Sulfatbelastung ebenso wie zur Verockerung der Spree, erhöht? Oder wurden ergänzende Rückstellungen behördlich zur Auflage gemacht? Plant die Landesregierung, hier in Zukunft tätig zu werden?
11. Ist nach Ansicht der Landesregierung die Höhe der Rückstellungen plausibel und nachvollziehbar oder besteht darüber hinausgehender Bedarf?
12. Wie ist gesichert, dass die Gelder auch dann zur Verfügung stehen, wenn sie – teils erst Jahrzehnte nach der Rückstellungsbildung – tatsächlich benötigt werden?
13. Hat der Bergbautreibende die alleinige Verfügungsmacht über die angesammelten Rückstellungsmittel oder übt die Landesregierung hier eine Kontrollfunktion aus? Ist der Landesregierung bekannt, wie die Rückstellungen verwendet wurden?
14. Liegt der Landesregierung eine ökologische Gesamtbilanz des Braunkohlebergbaus vor, der auch die Ewigkeitskosten der Braunkohle abschätzt?
15. Plant die Landesregierung Maßnahmen, um das gesellschaftliche Kostenrisiko durch zu geringe oder zum Erfüllungszeitpunkt nicht verfügbare Rückstellungen zu minimieren?
16. Welche Position hat die Landesregierung bezüglich der Bildung eines „Ewigkeitslasten-Fonds“, in dem die Rückstellungen eingezahlt und damit (inkl. Zinsen) gesichert werden sollen?