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Straßensanierung in denkmalgeschützten Innenstädten

Kleine Anfrage „Straßensanierung in denkmalgeschützten Innenstädten“ herunterladen (PDF, 1 MB)

(Nr. 2520 — Marie Luise von Halem und Michael Jungclaus) Bei der Sanierung der historischen Innenstädte im Land Brandenburg wurde in den letzten beiden Jahrzehnten viel erreicht. Das finanzielle Engagement der privaten Hauseigentümer und Kommunen wurde durch öffentliche Förderprogramme und steuerliche Erleichterungen erheblich unterstützt.

Nach der Neufassung des Denkmalschutzgesetzes hat das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege in einigen Städten die Unterschutzstellung von sogenannten „Einzeldenkmalen mit Gebietscharakter“ vorgenommen. Dabei wurden auch viele Pflasterstraßen als Schutzgut mit eingetragen.

Uns ist bewusst, dass die nachfolgend aufgeworfenen Fragen zum Teil nach einer Einzelfallprüfung durch die untere Denkmalschutzbehörde zu entscheiden sind. Gleichwohl ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege als Landesbehörde gehalten, auf einen gleichartigen Vollzug denkmalpflegerischer Grundsätze im Lande zu achten. Dies gilt umso mehr, als die Landesbehörde mit der unteren Behörde für jede dieser Straßenbaumaßnahme das Einvernehmen herzustellen hat und in den kreisfreien Städten mit den großen Sanierungsgebieten außerdem der Bauherr (Stadt) zugleich Denkmalschutzbehörde ist. Hier ist der Gleichbehandlungsgrundsatz (öffentlicher Bauherr/privater Bauherr) besonders zu beachten.

Bei der Sanierung der unter Denkmalschutz stehenden Straßenzüge werden die Hauseigentümer nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch die Kommunen zu Beiträgen herangezogen. Durch die Mehraufwendungen für den Denkmalschutz (neohistoristische Straßenleuchten, Pflasterung etc.) werden diese Straßen sehr teuer.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Welche denkmalpflegerischen Grundsätze werden seitens des Landes für diese Straßen als gültig angesehen?
  2. Die genannten Straßen werden im Rahmen der Stadtsanierung in aller Regel zerstört. Gibt es im Land Beispiele für den erhaltenden Umgang mit zu sanierenden Natursteinpflasterstraßen?
  3. Reicht es bei der Erneuerung dieser Straßen aus, neues Straßenpflaster zu verlegen, um dem Denkmalschutz genüge zu tun, insbesondere angesichts der Tatsache dass das Denkmal dann ja schon beseitigt ist?
  4. Private Denkmaleigentümer werden bei der Sanierung ihrer Häuser mit hohen Auflagen belastet. Es sind Voruntersuchungen durchzuführen, Erhaltungs- und Farbgutachten einzuholen. Zuletzt ist das Gebäude unter Zuhilfenahme eines sachverständigen Architekten zu restaurieren. Gelten diese Auflagen bei der Sanierung denkmalgeschützter Straßen gleichfalls?
  5. Ist der Reparatur der unter Denkmalschutz stehenden Straßenzüge der Vorzug vor der Totalerneuerung zu geben, wie bei anderen Denkmalen im Grundsatz üblich?
  6. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu entlasten?
  7. Kann den Städten empfohlen werden, solche Straßenbaumaßnahmen nach sogenannten Einheitssätzen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 KAG) abzurechnen um die Belastungen der Grundstückseigentümer zu vermindern?
  8. Können die Kommunen angesichts der Tatsache, dass die aus Gründen des Denkmalschutzes anfallenden Mehraufwendungen überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, durch Änderungen ihrer entsprechenden Beitragssatzungen eine mindestens teilweise Entlastung der Anlieger bewirken?
  9. Warum werden die Städtebaufördermittel für die Sanierung der unter Denkmalschutz stehenden Straßen nur für den 30%igen Kostenanteil der Kommunen, nicht aber auf den 70%igen Kostenanteil der betroffenen Anlieger gewährt (B.5.2.2 der Förderrichtlinie 2009)?
  10. Trifft es zu, dass die Städtebauförderung nur dann gewährt wird, wenn die in Rede stehenden Straßenbaumaßnahmen als Neubaumaßnahmen (grundhafte Erneuerung) durchgeführt werden, denn nur dann können die Kommunen Beiträge nach KAG erheben, beziehungsweise gehört die erhaltende Straßensanierung ohne grundhafte Erneuerung nicht zur "Förderkulisse" des Landes?
  11. Die Verwaltungsvereinbarung zur Städtebauförderung 2012 zwischen Bund und Ländern sieht vor, dass die Mittel des Programms "Städtebaulicher Denkmalschutz" durchaus für die Erhaltung von Straßen- und Platzräumen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu verwenden sind. Wie beabsichtigt die Landesregierung diese Fördermöglichkeit umzusetzen?
  12. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Städtebaufördermittel auch dann zu gewähren, wenn die Straßen nach den Grundsätzen der behutsamen Stadterneuerung behandelt und erhaltend repariert und restauriert werden, ohne dass dann Beiträge der Anlieger erhoben werden können?
  13. Für die Städte ist der Neubau der zu erhaltenden Straßen dank der Gewährung der Städtebauförderung unter Berücksichtigung der 70 prozentigen Heranziehung der privaten Anlieger sehr viel "günstiger" als die umfassende aber behutsame Reparatur. Erkennt die Landesregierung hierbei einen Zusammenhang, der sich eher schädlich für die substanzerhaltende Straßensanierung auswirkt?