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Stand des Genehmigungsverfahrens Schweinemastanlage Haßleben

Kleine Anfrage „Stand des Genehmigungsverfahrens Schweinemastanlage Haßleben“ herunterladen (PDF, 1 MB)

(Nr. 2933 – Axel Vogel und Sabine Niels) Ein niederländischer Investor beabsichtigt im uckermärkischen Haßleben die Errichtung einer Schweinemastanlage mit aktuell 37.000 Tierplätzen. Das Genehmigungsverfahren läuft seit dem Jahr 2004. Damals lag die Zahl der beantragten Tierplätze noch bei 85.000. 2008 wurde die beantragte Anzahl der Tierplätze auf 67.000 reduziert, nachdem die Genehmigungsbehörde 2007 entschieden hatte, dass der erste Antrag trotz Nachbesserungen nicht genehmigt werden konnte. Als sich Anfang 2012 abzeichnete, dass der neue Antrag ebenfalls nicht genehmigungsfähig war, wurde die Tierplatzzahl erneut reduziert.

Die Regionalabteilung Ost des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) ist nach Angaben der Landesregierung für die Genehmigung der Anlage zuständig (Kleine Anfrage 5/2319).

Für die Belange des Arten- und Biotopschutzes besonders im Hinblick auf das Moor „Kuhzer Grenzbruch" ist nach Angaben der Landesregierung die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark zuständig (Kleine Anfrage 5/3060 ).

Anwohner, Natur-, Umwelt- und Tierschutzverbände lehnen die Errichtung der Schweinemastanlage strikt ab, da sie Mindestanforderungen in Bezug auf den Umwelt- und Tierschutz nicht erfüllt und andere erfolgreiche Entwicklungskonzepte der Uckermark speziell im Bereich Tourismus/Naherholung als gefährdet ansehen.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie ist der Stand des Genehmigungsverfahrens für die geplante Schweinemastanlage in Haßleben?
  2. Wie bewertet die Landesregierung die zwei Moorgutachten über das benachbarte gesetzlich geschützte Biotop „Kuhzer Grenzbruch", die die Unverträglichkeit der von der Anlage ausgehenden Stickstoffimmissionen mit dem Biotopschutz aufzeigen ?
  3. Ist es auszuschließen, dass der Bundesrepublik Deutschland ein EU-Vertragsverletzungsverfahren droht, da die festgelegten Höchstmengen für Stickstoffeinträge nach der sog. NEC-Richtlinie bereits überschritten werden und durch die Genehmigung der Anlage weiter erhöht würden?
  4. Wie bewertet die Landesregierung den Vortrag der Naturschutzverbände, dass das „Kuhzer Grenzbruch" Bestandteil des FFH-Gebiets „Kuhzer See/Jakobshagen" ist ?
  5. Welche Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der beantragten Anlage und den Schutz des Biotops hätte eine Einbeziehung des „Kuhzer Grenzbruchs" in das FFH-Gebiet?
  6. Wie beurteilt die Landesregierung die unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe für Stickstoffeinträge für Gebiete, die einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden (Vorgehen nach KIFL) und für Gebiete, die außerhalb des Natura2000-Netzes liegen (Anwendung des Leitfadens zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz)? Welche Unterschiede in der Bewertung würden sich beim Beispiel „Kuhzer Grenzbruch" ergeben?
  7. Wurden die Auswirkungen der zu erwartenden massiven Ausbringung von Gülle und Gärresten auf die benachbarten FFH-Gebiete im Genehmigungsverfahren durch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt?
  8. Steht der Gärreste-Erlass des Landes Brandenburg der Genehmigung entgegen?
  9. Kann durch ein Brandschutz-Gutachten nachgewiesen werden, dass alle Tiere im Brandfall rechtzeitig aus den Ställen gerettet werden können? Falls ja, wie soll das bei 37.000 Schweinen genau erfolgen?
  10. 10. Wie können und sollen bei der geplanten Anlage Auflagen der EU-Schweinehaltungsrichtlinie zum Tierwohl wie Tageslicht, Einstreu und Spaltenböden und Verbot der Kastenhaltung von Sauen eingehalten werden?
  11. Ist es richtig, dass bei Genehmigung der Anlage das Risiko der Staatshaftung durch das Land Brandenburg höher ist als bei einer Ablehnung, da bei einer gerichtlichen Aufhebung der Genehmigung dem Antragsteller die gesamten Baukosten erstattet werden müssten, während bei gerichtlicher Aufhebung der Ablehnungsentscheidung nur der für eine bestimmte Zeit entgangene Gewinn fällig wäre?
  12. Liegt die Zuständigkeit für das Genehmigungsverfahren ausschließlich beim LUGV oder bestehen Einflussmöglichkeiten des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) oder des MUGV auf die Genehmigung der Anlage? Wenn ja, welche sind dies? Wie bewertet die Landesregierung in diesem Zusammenhang das Schreiben des für Immissionsschutz zuständigen Abteilungsleiters Dr. G. Hälsig vom März und April 2010 an die Genehmigungsbehörde?