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Schallschutzprogramm BBI

Kleine Anfrage „Schallschutzprogramm BBI“ herunterladen (PDF, 35 KB)

(Nr. 1122 – Michael Jungclaus) Schallschutz für Anwohnerinnen und Anwohner im Umfeld des Flughafen Berlin-Brandenburg International (BBI) ist eine wichtige Voraussetzung, um die weitgehende gesundheitliche Unversehrtheit dieser Menschen zu gewährleisten sowie eine gewisse Lebensqualität in den von Fluglärm betroffenen Kommunen zu erhalten. Nach § 74 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) muss die Flughafengesellschaft die erforderlichen Schutzmaßnahmen, sofern beantragt, vor Beginn des Flugbetriebes fertig gestellt haben. Nach ständiger Rechtssprechung sind durch den Vorhabensträger vor Beginn des Betriebes „Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind" fertigzustellen. Der Flughafen München konnte beispielsweise den Flugbetrieb nur deshalb rechtzeitig beginnen, weil in einem Vergleich vor dem Bundesverwaltungsgericht die dortige Flughafengesellschaft sich bereit erklärte, ungeschützten Betroffenen eine Lärmrente auszuzahlen. Insofern ist die lückenlose Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen für die Anwohnerinnen und Anwohner nicht nur zu deren Wohl, sondern auch zur rechtzeitigen Inbetriebnahme des Flughafens unabdingbar und wirtschaftlich notwendig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass der Abschluss des Planergänzungsverfahrens Ende des Jahres 2009 rechtzeitig erfolgte, um die Abwicklung des Schallschutzprogramms sicherzustellen und den Schutz der Betroffenen vor Aufnahme des Flugbetriebes zu gewährleisten?
2. Warum hatte der Flughafen nicht bereits nach dem Urteil von 2006 mit der Durchführung des Tagschutzprogramms begonnen und wann ist damit zu rechnen, dass alle beantragten Maßnahmen fertig gestellt werden?
3. Trifft es zu, dass der Flughafen Schönefeld bis zum heutigen Tage kein stimmiges Datenerfassungssystem (DES) vorgelegt hat und die Bestimmung der Schutzgebiete für die Nacht und für die Außenwohnbereichsentschädigung hiervon abhängig ist?
4. Wie hoch werden Abschläge für Gebäude, bei denen das freiwillige Schallschutzprogramm durchgeführt worden Ist, angesetzt und gelten diese Abschläge auch für Räume, die im Rahmen des freiwilligen Schallschutzprogramms nicht geschützt worden sind?
5. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Flughafengesellschaft im Rahmen des freiwilligen Schallschutzprogramms angegeben hat, keine Schlafräume im Dachgeschoss zu dämmen?
6. Inwiefern sind Nachmessungen, ob die Schalldämmmaßnahmen ausreichend und effektiv sind, durchgeführt worden? Sind diese überprüfungsfähig dokumentiert worden? Wenn nein, warum nicht?
7. Ist wie an anderen Flughäfen eine Pflicht zur Nachmessung und Nachbesserung in den Verträgen bzw. Kostenerstattungsvereinbarungen (KEV) oder Baudurchführungsvereinbarungen vereinbart worden? Ist grundsätzlich geregelt, dass der Flughafen für Nachmessungen und Nachbesserungen aufkommt?
8. Ist sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger beim Auftreten von Baumängeln nach Ablauf der üblichen Gewährleistungsfristen (2 bis 5 Jahre) Forderungen gegen den Flughafen erheben können?
9. Trifft es zu, dass die Abgeltungserklärung nach wie vor in der KEV enthalten ist, obwohl die zuständige Ministerin Anita Tack und der zuständige Abteilungsleiter im Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Günter Hälsig Bürgerinnen und Bürgern erklärt haben, dass die Abgeltungserklärung aufgrund einer Zusage des Flughafenchefs Schwarz entfallen sei?
10. Trifft es zu, dass der Flughafen bei der Berechnung des Schallschutzes von durchschnittlichen Maximalpegeln ausgeht? Inwieweit werden somit entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Kommunikationsstörungen und fluglärmbedingtes Aufwachen billigend in Kauf genommen?
11. Warum wird für die Nacht von einem schlechteren Schutzniveau im Rauminnern ausgegangen? Wäre das Schallschutzprogramm zu beschleunigen, wenn das Schutzniveau im Rauminnern für die Nacht an das Schutzniveau im Rauminnern für den Tag angepasst wird?
12. Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt, dass in einer Kostenerstattungsvereinbarung (KEV) vom Dezember 2009 das Schutzniveau für den Tag und die Nacht sinngemäß mit „keine Überschreitung des Maximalpegels von 55 dB(A) im Rauminnern" angegeben wurde und in den Anfang 2010 neu erstellten KEV das
Schutzniveau für die Nacht mit der Formulierung „nicht mehr als 6 Überschreitungen des Maximalpegels von 55 dB(A)" angegeben wurde?
13. Wer trägt die Folgekosten (Wartung, Reparatur, Energieverbrauch etc.) aus der Unterhaltung technischer Einrichtungen des Schallschutzes, wie z. B. Lüftern oder Lärmschutzfenstern?
14. Kann nach Ansicht der Landesregierung der Flughafen eröffnet werden, ohne dass erforderliche Schallschutzmaßnahmen abschließend durchgeführt worden sind und wen sieht die Landesregierung in der Verantwortung, falls aufgrund einer unzureichenden Durchführung des Schallschutzprogramms der Flugbetrieb des Flughafens Schönefeld möglicherweise nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann?
15. Wie hoch wird in diesem Zusammenhang der finanzielle Aufwand für eine mögliche Lärmrente für die betroffenen Haushalte eingeschätzt?