Zum Inhalt springen

Schadensersatzrisiko Schweinemastanlage Haßleben

Kleine Anfrage „Schadensersatzrisiko Schweinemastanlage Haßleben“ herunterladen (PDF, 160 KB)

(Nr. 2986 – Axel Vogel und Sabine Niels) Im Falle der Genehmigung der umstrittenen Schweinemastanlage Haßleben hat die Genehmigungsbehörde zusätzlich zu entscheiden, ob die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt wird. Der gesetzliche Regelfall sieht vor, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht sofort vollziehbar ist. Die sofortige Vollziehbarkeit müsste also von der Genehmigungsbehörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO explizit angeordnet werden. Die Entscheidung über den Sofortvollzug steht grundsätzlich im Ermessen der Genehmigungsbehörde.

Ohne Anordnung des Sofortvollzugs haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Mit Bau und Inbetriebnahme der Anlage darf erst begonnen werden, wenn über Widerspruch und Klage abschließend entschieden worden ist und die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Wird dagegen sofortiger Vollzug der Genehmigung angeordnet, kann unmittelbar nach Genehmigungserteilung mit dem Bau begonnen werden, obwohl dann die Möglichkeit besteht, dass die Genehmigung durch eine spätere Gerichtsentscheidung wieder aufgehoben wird und die Anlage nicht in Betrieb gehen kann.

Wir fragen die Landesregierung:

  1. Ist es richtig, dass das Gesetz keinen Sofortvollzug für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen vorsieht und dieser deshalb seitens der Genehmigungsbehörde gesondert angeordnet werden muss? Wenn nein, auf welcher rechtlichen Grundlage könnte der Sofortvollzug angeordnet werden und warum?
  2. Ist es richtig, dass die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzugs grundsätzlich im Ermessen der Behörden steht? Wenn nein, wie ist die Entscheidung über den Sofortvollzug geregelt?
  3. Ist beabsichtigt, die Genehmigung für die Schweinemastanlage Haßleben für sofort vollziehbar zu erklären? Wenn ja, warum?
  4. Geht die Genehmigungsbehörde davon aus, dass hinsichtlich der Frage über die Anordnung des Sofortvollzugs eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt? Wenn ja, woraus ergibt sich dies?
  5. Ist es richtig, dass bei Aufhebung der Genehmigung durch ein Gerichtsurteil Schadensersatzansprüche der Genehmigungsinhaberin gegen das Land entstehen können? Wenn ja, in welcher Höhe können Schadensersatzansprüche der Genehmigungsinhaberin gegen das Land Brandenburg bei gerichtlicher Aufhebung der Genehmigung entstehen? Ist es richtig, dass diese die in der Zwischenzeit getätigten Investitionen umfassen können?
  6. In welcher Höhe können ohne Anordnung des Sofortvollzugs eventuelle Schadensersatzansprüche der Genehmigungsinhaberin gegen das Land entstehen, wenn die Klagen gegen die Genehmigung erfolglos bleiben? Ist es richtig, dass nur der entgangene Gewinn in der Zeit der gerichtlichen Überprüfung der Genehmigung zu Grunde gelegt wird?
  7. Wie beurteilt die Landesregierung das Schadensersatzrisiko für das Land Brandenburg und damit den Steuerzahler, für den Fall, dass
    a) die Genehmigung für sofort vollziehbar erklärt wird?
    b) die Genehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt wird?