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Residenzpflicht für geduldete Ausländer?

Kleine Anfrage „Residenzpflicht für geduldete Ausländer?“ herunterladen (PDF, 112 KB)

(Nr. 737 – Ursula Nonnemacher) Menschen, deren Aufenthalt lediglich geduldet ist, können sich nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz frei im jeweiligen Land bewegen, für sie besteht keine Residenzpflicht. Allerdings können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Da die brandenburgischen Behörden diese Maßnahmen (Bedingungen und Auflagen) bisher unterschiedlich handhaben, plant der Innenminister einen Erlass, der die Anordnung dieser Maßnahmen konkretisiert, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Menschen, deren Aufenthalt lediglich geduldet ist, leben im Land Brandenburg? (bitte aufschlüsseln nach dem Herkunftsland und dem Grund der Duldung)
2. Wie hat sich diese Anzahl in den letzten fünf Jahren entwickelt? (bitte aufschlüsseln nach dem Herkunftsland und dem Grund der Duldung; Stand jeweils zum 31.12.)
3. Wie viele von ihnen leben bereits länger als sechs Jahre in Deutschland? Wie hat sich dieser Anteil in den letzten fünf Jahren entwickelt? (Angaben in Zahlen und Prozent; bitte aufschlüsseln nach dem Herkunftsland und dem Grund der Duldung)
4. a) Wie viele geduldete Ausländer haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz beantragt?
b) Wie vielen geduldeten Ausländern wurde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz erteilt?
c) Wie vielen geduldeten Ausländern wurde eine Aufenthaltserlaubnis mit Verweis auf § 104a Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz verweigert?
5. Welche Bedingungen und Auflagen nach § 61 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurden in den letzten fünf Jahren verhängt? In wie vielen Fällen haben die Ausländerbehörden die Auflage einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde verhängt? (bitte jeweils nach Jahren und Ausländerbehörden aufschlüsseln)
6. Mit welcher Begründung wurden die jeweiligen Maßnahmen verhängt?
7. Gab es in den letzten fünf Jahren Anweisungen, Erlasse o.ä. an die Ausländerbehörden, in welchen Fällen gegenüber Geduldeten welche Maßnahmen zu treffen sind? Wenn ja, wie lauteten diese Anweisungen?