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Nachfrage zur Antwort der Landesregierung (DS 6/5907) auf die Kleine Anfrage Nr. 2346 – Umsetzung des Gerichtsurteils zur Sauen-Haltung in Kastenständen

Kleine Anfrage „Nachfrage zur Antwort der Landesregierung (DS 6/5907) auf die Kleine Anfrage Nr. 2346 – Umsetzung des Gerichtsurteils zur Sauen-Haltung in Kastenständen“ herunterladen (PDF, 179 KB)

(Nr. 2832 – Benjamin Raschke)

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucher-schutz die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung der Fragesteller:

Mit der kleinen Anfrage vom 19.12.2016 (Nr. 2346, Drucksache 6/5726) wurden verschiedene Fragen zur Umsetzung des Urteils des OVG Magdeburg zur Sauen-Haltung in Kastenständen in Brandenburg gestellt. Aus den Antworten der Landesregierung leiten sich eine Reihe weiterer Fragen ab, vor allem in Bezug auf die flächendeckende Einhaltung der Vorgaben des o. g. Urteils. Aus den Antworten geht etwa hervor, dass neue Rechtsvorschriften oder neue Erkenntnisse zur Auslegung von Rechtsvorschriften (in diesem Fall der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) regelmäßig zu einer Intensivierung der Überwachung in dem be-troffenen Bereich führen. Offen bleibt aber, wie durch diese (wenn auch verschärfte) „risikoorientierte“ Über-wachung tatsächlich eine flächendeckende Umsetzung sichergestellt werden kann.

Um die konsequente Umsetzung des Urteils des OVG Magdeburg in Brandenburg besser nachvollziehen zu können, frage ich die Landesregierung:

Zur Vorbemerkung:

Das OVG Magdeburg hat ein Urteil zur Sauenhaltung in einem konkreten Betrieb gefällt. Dieser Betrieb ist durch das Urteil verpflichtet, die im Streitfall behördlich festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts enthält allerdings eine Rechtsaus-legung der tierschutzrechtlichen Vorschriften, die auch über den Einzelfall hinaus zu beachten ist. Die Sauenhalter in Deutschland sind daher aufgefordert, die Haltung von Sauen im eigenen Betrieb im Lich-te dieser Entscheidung auf die Vereinbarkeit mit den dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zu überprüfen.

Frage 1:

Wie viele Schweinemast- oder Ferkelaufzuchtanlagen, die dem Anwendungsbereich der Tierschutznutztier-verordnung unterfallen, befinden sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich?

zu Frage 1:

Insgesamt gibt es in Brandenburg rund 3.400 Schweinemast- oder Ferkelaufzuchtbestände, die als Nutztierhaltung zu betrachten sind und daher der tierschutzrechtlichen Überwachung unterfallen.

Frage 2:

Wie viele dieser Anlagen überschreiten die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG und wären damit bei ei-ner Genehmigung zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls einer allgemeinen oder standortspezifischen Vorprüfung nach § 3c UVPG zu unterziehen?

zu Frage 2:

Die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG werden durch 175 Schweinehaltungsanlagen z.T. allein oder in Kombination mit anderen Tierarten in derselben Anlage (gemischter Bestand) erreicht oder überschritten. Davon dienen 103 Anlagen der Haltung von Mastschweinen. In 72 Anlagen findet Fer-kelaufzucht statt.

Frage 3:

Bei wie vielen der unter Frage 2 fallenden Anlagen ist seit dem Urteil des OVG Magdeburg vom 24. Novem-ber 2015 überprüft worden, ob die Vorgaben dieser Gerichtsentscheidung zur Größe der Kastenstände ein-gehalten werden?

zu Frage 3:

Nach dem Bekanntwerden des OVG-Urteils waren die Überwachungsbehörden durch das MdJEV auf-gefordert worden, sich einen Überblick über die Haltung von Sauen in Kastenständen in den in Bran-denburg existierenden Betrieben zu verschaffen. Dabei war nicht von Relevanz, ob die Tierhaltungen unter Vorschriften des UVPG fallen.

Frage 4:

Zu welchen Ergebnissen haben diese Überprüfungen geführt? Bei wie vielen der unter Frage 2 fallenden An-lagen wurde festgestellt, dass die Vorgaben zur Größe der Kastenstände nicht eingehalten werden?

zu Frage 4:

Durch die Überwachungsbehörden wurden insgesamt elf Betriebe ermittelt, in denen für einen Teil der Sauen nicht ausreichend große Kastenstände zur Verfügung standen. Wie bereits in Frage 3 erläutert, war dabei nicht von Relevanz, ob die Tierhaltungen unter Vorschriften des UVPG fallen.

Die Landesregierung verweist auch auf die Antwort auf Frage 4 der Kleinen Anfrage 2346. Es existiert keine tierschutzrechtliche Vorschrift, die konkrete Maße für die Größe eines Kastenstandes enthält. Die erforderliche Größe ergibt sich aus der Größe der jeweils darin gehaltenen Sau. Ein zunächst adäquater Kastenstand kann infolge des Wachstums der Sau im Laufe der Zeit nicht mehr ausreichend groß sein.

Frage 5:

Welche Maßnahmen sind ergriffen worden, um sicherzustellen, dass bei diesen Anlagen die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts umgesetzt werden?

zu Frage 5:

Der Landesregierung ist nicht im Einzelnen bekannt, welche Maßnahmen Tierhalter eingeleitet haben, um ihre Sauenhaltung rechtskonform zu gestalten und dabei auch der Rechtsauslegung des OVG Mag-deburg gerecht zu werden. Zuständig für die Überwachung und den Vollzug sind die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Im in Rede stehenden Urteil war u. a. thematisiert worden, dass eine Sau in einem Kastenstand genügend Platz zum Ausstrecken der Gliedmaßen haben muss. Das Gerichtsurteil macht diesbezüglich keine konkreten Vorgaben zur rechtskonformen Ausgestaltung der Kastenstände. Wie schon in der Antwort auf Frage 1 der Kleinen

Anfrage 2346 dargelegt wurde, bieten sich auch mit Blick auf das OVG-Urteil verschiedene Varianten der Ausgestaltung von Kastenständen an, aus denen der Tierhalter die für seinen Betrieb passende wählen kann. In Frage kommt u. a. ein vergrößerter Kastenstand, der so breit ist, dass sich die Sau innerhalb des Kastenstands ungehindert ausstrecken kann. Alternativ kann ein Kastenstand zwischen zwei Kastenständen herkömmlicher Breite leer bleiben und so Platz für das Ausstrecken der Gliedma-ßen der Sauen bieten. Benachbarte Kastenstände können auch mit beidseits ausreichend großen Lü-cken von einander aufgestellt werden, in die die Sau ihre Gliedmaßen unter der Kastenstandsbegren-zung hindurch ausstrecken kann.

Frage 6:

Für wie viele der unter Frage 2 fallenden Anlagen gehen Sie davon aus, dass die Vorgaben zur Größe der Kastenstände im Betrieb tatsächlich eingehalten werden? Worauf stützt sich diese Einschätzung jeweils?

zu Frage 6:

Die Landesregierung geht davon aus, dass die anderen als die in Frage 4 erwähnten elf Betriebe die Rechtsvorgaben zur Größe von Kastenständen einhalten. Diese Einschätzung stützt sich auf die ent-sprechenden Erkenntnisse der Überwachungsbehörden. Zudem ist davon auszugehen, dass mittlerwei-le alle Sauenhalter in Deutschland das Urteil des OVG Magdeburg kennen und bei allen Planungen zur Um- oder Neugestaltung der Haltung von Sauen berücksichtigen. Ein Tierhalter wird folglich eine rechtskonforme Haltung von Sauen nicht in einen Zustand ändern, der nicht dem Tierschutzrecht ent-spricht.

Frage 7:

Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um eine flächendeckende Einhaltung der Vorgaben des o. g. Ur-teils sicherzustellen? Welche Maßnahmen planen Sie künftig?

zu Frage 7:

Das Urteil des OVG Magdeburg wurde mit den Überwachungsbehörden mehrfach ausführlich bespro-chen. Die Überwachungsbehörden wurden aufgefordert, bei entsprechenden Fragen der Tierhalter die Bedeutung des Urteils zu erläutern. Bei Rechtsverstößen sind die Behörden gehalten, die nach dem Tierschutzrecht notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes durchzuführen.

Darüber hinaus beteiligt sich die Landesregierung intensiv an den Beratungen auf verschiedenen Ebe-nen zwischen Bund und Ländern sowie in Ländergremien zur Überarbeitung der Rechtsvorschriften zur Kastenstandhaltung. Eine Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wird angestrebt, um den Sauen haltenden Betrieben Rechts- und Planungssicherheit zu geben. Insbesondere Betriebe, in den zur Änderung der Sauenhaltung Stallum- oder Neubauten erforderlich sind, müssen wissen, welche rechtlichen Anforderungen zukünftig gelten. Je schneller diesbezüglich Klarheit herrscht, desto schneller können die Tierhalter mit der Neugestaltung der Sauenhaltung beginnen.