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Nachfrage zur Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/7162) auf die Kleine An-frage Nr. 2832 - Umsetzung des Gerichtsurteils zur Sauen-Haltung in Kastenständen

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Mit meiner Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage zur Umsetzung des Gerichtsurteils zur Sauen-Haltung in Kastenständen habe ich bereits eine Reihe weitergehender Fragen gestellt. Diese bezogen sich etwa auf die flächendeckende Einhaltung der Vorschriften des OVG-Urteils. Aus den Antworten der Landesregierung auf die Nachfrage ergeben sich weitere Fragen. Deshalb sehe ich mich veranlasst, erneut eine Nachfrage zu stellen.

Anlass zur Nachfrage gibt auch die aktuelle Kastenstand-Debatte, in der die Verständigung von Bund und Ländern über eine Neugestaltung der Sauenhaltung kritisiert wird. Die Kritik bezieht sich vor allem auf die Übergangsfrist von 15 Jahren, die Bestandsbetrieben eingeräumt werden soll, wenn sie vor Ablauf von zehn Jahren ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung auf Haltungseinrichtungen nach den neuen Anforderungen sowie einen Bauantrag vorlegen. Im Einzelfall soll gar eine Verlängerung um weitere zwei Jahre möglich sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nachfrage zu 2.: Die Landesregierung führt in ihrer Antwort aus, die Schwellenwerte der Anlage 1 zum UVPG würden durch 175 Schweinehaltungsanlagen z.T. allein oder in Kombination mit anderen Tierarten in derselben Anlage (gemischter Bestand) erreicht oder überschritten.

a) An welchen Standorten befinden sich die in Antwort 2. genannten Schweinemast- und Ferkelaufzuchtanlagen?

b) Seit wann ist der derzeitige Genehmigungsinhaber der Anlagen als Anlagenbetreiber am jeweiligen Standort tätig?

c) Welche BImSchG- und BauGB-relevanten Maßnahmen wurden seit dem Jahr 2005 für die 11 genannten Standorte jeweils genehmigt bzw. angezeigt?

2. Nachfrage zu Frage 3: Der Landesregierung zufolge wurden die Überwachungsbehörden nach dem Bekanntwerden des OVG-Urteils durch das MdJEV aufgefordert, sich einen Überblick über die Haltung von Sauen in Kastenständen in den in Brandenburg existierenden Betrieben zu verschaffen. Dabei sei nicht von Relevanz gewesen, ob die Tierhaltungen unter Vorschriften des UVPG fallen.

a) Bei wie vielen der unter Frage 1 fallenden Anlagen ist seit dem Urteil des OVG Magdeburg vom 24. November 2015 mit welchem Ergebnis (Fristen zur Umsetzung und ggf. sonstige Maßnahmen und Auflagen bitte standortbezogen benennen) überprüft worden, ob die Vorgaben dieser Gerichtsentscheidung zur Größe der Kastenstände eingehalten werden?

b) Zu welchen Ergebnissen haben diese Überprüfungen geführt? Bei wie vielen der unter Frage 1 fallenden Anlagen wurde festgestellt, dass die Vorgaben zur Größe der Kastenstände nicht eingehalten werden (Bitte um Benennung der Standorte)?

c) Zu welchen rechtlichen Konsequenzen führt ein Nichteinhalten des Urteils für den Anlagenbetreiber derzeit in Brandenburg?

3. Nachfrage zu Frage 4: Wie aus der Antwort der Landesregierung hervorgeht wurden durch die Überwachungsbehörden insgesamt elf Betriebe ermittelt, in denen für einen Teil der Sauen nicht ausreichend große Kastenstände zur Verfügung standen.

a) An welchen Standorten befinden sich die 11 genannten Betriebe?

b) Wie viele Betriebe wurden insgesamt in Bezug auf die Einhaltung des Kastenstandurteils geprüft?

c) Für wie viele Sauen standen jeweils nicht ausreichend große Kastenstände zur Verfügung?

d) Was ist der aktuelle Stand? Wie viele Betriebe mit wie vielen Sauen sind derzeit betroffen?

e) An welchen Standorten kam es aufgrund die Umsetzung des sog. Kastenstandurteils durch Umbauten an den Kastenständen zu einer Reduzierung der gehaltenen Tierzahlen (Bitte um Nennung von: Standort, ursprüngliche Tierzahlen, reduzierte Tierzahlen)?

4. Nachfrage zu Frage 6: Die Landesregierung geht davon aus, dass alle anderen als die von ihr erwähnten elf Betriebe die Rechtsvorgaben zur Größe von Kastenständen einhalten. Diese Einschätzung stütze sich auf die entsprechenden Erkenntnisse der Überwachungsbehörden. Zudem geht sie davon aus, dass mittlerweile alle Sauenhalter in Deutschland das Urteil des OVG Magdeburg kennen und entsprechend berücksichtigen.

a) Welche Maßnahmen wurden durch die Landesregierung ergriffen, dass sämtliche Betreiber betroffener Tierhaltungsanlagen vom Inhalt des Gerichtsurteils des OVG in Kenntnis gesetzt wurden?

b) Wann wurden die genehmigenden Bauämter von diesem Urteil durch die Landesregierung informiert und wie finden die Festlegungen Eingang in die baurechtlichen Planungen und Genehmigungen?

5. Nachfrage zu Frage 7: Die Landesregierung führt in ihrer Antwort aus, das Urteil des OVG Magdeburg sei mit den Überwachungsbehörden mehrfach ausführlich besprochen worden. Die Überwachungsbehörden seien aufgefordert worden, bei entsprechenden Fragen der Tierhalter die Bedeutung des Urteils zu erläutern. Bei Rechtsverstößen seien die Behörden gehalten, die nach dem Tierschutzrecht notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes durchzuführen.

a) Welche konkreten Handlungsvorgaben bzw. Dienstanweisungen wurden erteilt, um das Urteil in Brandenburg durchzusetzen? Gibt es etwa ein einheitliches Vorgehen der Überwachungsbehörden, z.B. in Hinblick auf die Schritte, die sie gegenüber den Anlagenbetreibern einleiten?

b) In welcher Form werden die Überwachungsbehörden seitens der Landesregierung überprüft, ob das Urteil des OVG durchgesetzt wird? Welche rechtlichen Mittel stehen den Überwachungsbehörden zur Verfügung, das Urteil für alle Anlagen lückenlos durchzusetzen?

c) In welchen Zeitintervallen gibt es Überwachungen?

d) Wurde den Betreibern der relevanten Anlagen eine Übergangsfrist zum Umbau der Anlagen vorgegeben und wie wird diese ggf. hinsichtlich der Umsetzung kontrolliert?

6. Wie positioniert sich die Landesregierung zur Verständigung von Bund und Ländern, nach der Bestandsbetrieben eine Übergangsfrist von 15 Jahren eingeräumt werden soll?