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Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2878 - Rege-lungen zu kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in der Hauptsatzung

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In der Antwort auf die Anfrage 2878 „Festlegung der Aufgaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in der Hauptsatzung einer Kommune“ geht die Landesregierung davon aus, dass die/ der Hauptverwaltungsbeamtin/ -e (HVB) in die Erarbeitung der Hauptsatzungsregelungen zu den Aufgaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten eingebunden wird. Im Folgenden beantwortet sie die Fragen nur vor dem Hintergrund, dass die Hauptsatzungsregelungen „einvernehmlich“ getroffen werden. Welche Folgen es hat, wenn die Gemeindevertretung die Hauptsatzungsregelung ohne Einvernehmen mit der/ dem HVB bzw. gegen den Willen der/ des HVB beschließt, wird nicht beantwortet: Weder sagt die Landesregierung, dass das Einvernehmen rechtlich erforderlich ist (denn sie geht ja nur davon aus, dass in der Praxis das Einvernehmen faktisch immer vorliegt), noch sagt die Landesregierung, dass die Hauptsatzungsregelung auch ohne Einvernehmen der/ des HVB beschlossen werden kann. Daher bitte ich die Landesregierung um eine entsprechende Konkretisierung ihrer Antwort auf meine Anfrage und frage:

1. Wie definiert die Landesregierung die Erzielung einer „einvernehmlichen Regelung“ zu den Rechten, Aufgaben, Kompetenzen und zur dienstlichen Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach § 22-24 LGG.

2. Auf welche Gesetze oder sonstigen Regelungen bezieht sich die Landesregierung, damit festgestellt werden kann, ob es im Falle der Anwendung der §§ 22-24 LGG in der Hauptsatzung einer Kommune zu einer „einvernehmlichen Regelung“ kommt?

3. Gesetzt den Fall, die Gemeindevertretung beschließt Regelungen zur Hauptsatzung mit Bezug zu den §§ 22-24 des LGG ohne förmliches Einvernehmen mit der/ dem HVB: Auf Grundlage welcher gesetzlicher Grundlagen hat die/ der HVB Aussicht auf Erfolg, dass eine Beanstandung des Beschlusses der Selbstverwaltungsvertretung durch sie/ ihn nach § 55 (1) BbgKVerf auch einer Überprüfung der Entscheidung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde standhalten würde.

4. Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass der Gesetzgeber die Regelungskompetenz in § 25 Satz 3 LGG dem Hauptsatzungsgeber zuweist und dort von einem Einvernehmen nicht die Rede ist? Stimmt die Landesregierung darüber hinaus der Auffassung zu, dass das Erfordernis eines Einvernehmens sich auch nicht aus den Regelungen der Kommunalverfassung über die Zuständigkeiten der/ des HVB ergibt und ein Einvernehmen dort ebenfalls nicht normiert ist? Falls nein, bitte begründen.

5. Schließt sich die Landesregierung der Auffassung an, dass ein Ausschöpfen des in § 25 Satz 3 LGG vorgesehenen Regelungsrahmens durch den Hauptsatzungsgeber in keinem Fall eine „unzulässige Aushöhlung“ der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeiten der/ des HVB darstellen kann. Falls nein, bitte begründen.