Zum Inhalt springen

Tempo 30, Achslastbeschränkung und Nachtfahrverbot auf maroden Straßen

Kleine Anfrage „Tempo 30, Achslastbeschränkung und Nachtfahrverbot auf maroden Straßen“ herunterladen (PDF, 175 KB)

(Nr. 3291 – Christoph Schulze) Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft stellt das Straßennetzkonzept des Landes Brandenburg mit drei Netzkategorien vor:

  • „Das Leistungsnetz, mit den Autobahnen und einem Teil des Bundestraßen-netzes mit hoher verkehrlicher Bedeutung (das sog. Blaue Netz)
  • Das Grundnetz, mit den Bundesstraßen, die nicht zum Blauen Netz gehören und verkehrswichtigen Landesstrassen (ca. die Hälfte der Landesstraßen)
  • Das Grüne Netz, mit den Landesstraßen, die nicht zum Grundnetz gehören.“

Der Zustand vieler Landesstraßen ist bekanntermaßen schlecht. Und der Willen und die Leistungsfähigkeit des Landes Brandenburg, die ihm gehörenden Straßen zu sa-nieren, ist begrenzt. Aus diesem Grunde hat man bestimmte Landesstraßen in das Grüne Netz ausgelagert, damit auch in der Priorität klar wird, dass an diesen Stellen mit grundhaftem Ausbau nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist und sich alle darauf „einrichten“ können. Auch bei vielen Kommunalstraßen ist der Straßenzustand ein Spiegelbild der finanziellen kommunalen Leistungsfähigkeit. Desolate Straßen, insbesondere innerörtlich, erzeugen Probleme. Alte Kopfsteinpflasterstraßen erzeugen erhöhten Verkehrslärm. Spurrinnen, Schlaglöcher, Straßenwellen und Straßendellen sowie nicht mehr vorhandene oder nicht mehr funktionstüchtige Straßenentwässe-rung beeinträchtigen die Kfz-Führer, aber auch die Passanten und insbesondere auch Anlieger. Es gibt keine hinreichenden rechtlichen Mittel, einen Straßenbaulastträger zu zwingen, „seine“ Straße zeitnah zu sanieren und auszubauen. Es gibt ausreichend Gerichtsurteile und Tendenz der Rechtsprechung, dass sich die Autofahrer an den Straßenzustand anpassen müssen und die Anwohner die Zustände ertragen müssen, ohne Besserung erzwingen zu können. Die einzige Pflicht des Straßenbau-lastträgers besteht in einer ggf. adäquaten Ausschilderung mit Temporeduktion und dem Hinweis auf Schlaglöcher, Spurrillen oder den allgemein schlechten Zustand. In Berlin mündete das in der Groteske einer „Tempo-10-Zone“ in einer Straße. Dies ist aber nur eine Absicherung des Straßenbaulastträgers, um Klagen von geschädigten Straßennutzern abwenden zu können. Aus dieser Gesamtsituation ergibt sich ein
ständiges Hin und Her in den betroffenen Straßen und Orten. Die Straßennutzer und die Anwohner sind unzufrieden, genervt und über das Nichtstun frustriert, und die Behörden weisen die Straßenausbauforderung als nicht leistbar zurück, während oft auch keine adäquaten verkehrsleitenden Ausschilderungen vorgenommen. Andererseits gibt es gute Beispiele, wo Behörden an Bundes- Landes und Kommunalstraßen zeitnah und engagiert verkehrsleitende Beschilderungen vornehmen, um die Belas-tungen für alle Beteiligten zu reduzieren.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Gibt es von Seiten der Landesregierung im Hinblick auf die Notwendigkeit und Kautelen von Verkehrsbeschränkungen und Ausschilderungen bei schlechtem Straßenzustand einen Leitfaden für die unteren Behörden und Kommunen? Wenn ja, wo ist dieser veröffentlicht oder einsehbar?
  2. Kann die Landesregierung grundsätzlich bestätigen, dass aufgrund schlechter Ausbauzustände von Straßenkörpern im Land Brandenburg an Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen innerorts in der Vergangenheit schon Tempolimits, Achslastbegrenzungen und ggf. Nachtfahrverbote verhängt worden sind? Wenn nein, bei welchen Straßentypen grundsätzlich nicht und ggf. warum?
  3. Wer beurteilt, ob eine straßenverkehrsleitende Ausschilderung vorgenommen wird? Und wer kontrolliert dies ggf.? (Bitte ohne Hinweis darauf, dass alle behördlichen Entscheidungen grundsätzlich gerichtlich überprüft werden können, das ist bekannt.)