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Legehennenanlage in Hardenbeck

Kleine Anfrage „Legehennenanlage in Hardenbeck“ herunterladen (PDF, 130 KB)

Im Juni 2012 wurde eine gewerbliche Intensivtierhaltungsanlage für Legehennen mit Zugang zum Außenbereich in der Gemarkung Hardenbeck der Gemeinde Boitzenburger Land genehmigt (Genehmigungsbescheid nr. 20.110.00/11/0701A.2/RO). Die Anlage befindet sich im Landschaftsschutzgebiet und im Vogelschutzgebiet Norduckermärkische Seenlandschaft. Es erfolgte eine Befreiung von den Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes nach § 67 BNatSchG.

Eine Befreiung von den Geboten und Verboten nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes kann auf Antrag gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Nicht ersichtlich ist, dass diese Ausnahmetatbestände hier zutreffen könnten.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wieso wurde die Anlage im Landschafts- und Vogelschutzgebiet genehmigt? Worauf fokussiert sich in der o.g. Genehmigung das überwiegende öffentliche Interesse einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art bzw. welche Vorschriften würden bei Durchführung des Vorhabens im Einzelfall zu unzumutbaren Belastungen führen?

2. Wodurch wird gewährleistet, dass das Vorhaben trotz Abweichung von den Ge- und Verboten des BNatSchG mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist?

3. Wurden die Naturschutzbeiräte nach § 35 Abs. 1 BbgNatSchAG im Genehmigungsverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung der Entscheidung zur Befreiung nach § 67 BNatSchG beteiligt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

4. Wurde die Anlockwirkung der Legehennenanlage auf Greifvögel aufgrund des unnatürlichen Nahrungsangebotes im Bereich der Außenanlage im Genehmigungsverfahren berücksichtigt? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

5. Wurde für die Errichtung der Geflügeltrockenkotanlage (Baugenehmigung Nr. AZ: 63.03346-15-20) eine gesonderte Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt? Wenn ja, mit welcher Begründung? Wenn nein, warum nicht?

6. Wurde im Rahmen der nachträglichen Genehmigung der Kotanlage der Zusammenhang mit der Legehennenanlage näher betrachtet? Wenn ja, in welcher Form? Hätte die Kotanlage nicht Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Legehennenanlage sein müssen, da sie zum Betrieb dieser notwendig ist?

7. Ist der Landesregierung bekannt, dass sich im direkten Umfeld der Legehennenanlage ein geschütztes Biotop befindet, für welches bereits eine Löschwasserentnahme genehmigt wurde? Wieso wurde dieses in der Änderungsgenehmigung nicht als solches berücksichtigt? Liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis zur vorgesehenen Einleitung von Niederschlagswasser der Dachflächen der Anlage in dieses Biotop vor?

8. Am 19. April 2017 wurde mit einer Änderungsgenehmigung (Nr: 20.077.ÄO/15/7.1.1.2VT13) ein Stallneubau zur Kapazitätsaufstockung bewilligt. Mit welcher Begründung wurde in diesem Fall eine Befreiung von den Geboten und Verboten nach § 67 BNatSchG erteilt und wie wird gewährleistet, dass das Vorhaben mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist?