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Landesweiter Baumschutz in Brandenburg

Kleine Anfrage „Landesweiter Baumschutz in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 44 KB)

(Nr. 2054 – Michael Jungclaus) Obwohl das Auslaufen der Landesbaumschutzverordnung Ende 2010 lange vorher bekannt war, haben von 18 Landkreisen bzw. kreisfreien Städten erst 14 eigene Verordnungen bzw. Satzungen, wobei in Potsdam Mittelmark und Oder-Spree der bauliche Innenbereich der Städte und Gemeinden nicht abgedeckt ist, weil sich die Satzungen nur auf den Außenbereich beziehen. Im Landkreis Teltow-Fläming befindet sich der Entwurf in der 3. öffentlichen Auslegung. Die Landkreise Uckermark, Oberhavel und Märkisch- Oderland werden in absehbarer Zeit jedoch keine kreisweit gültige Baumschutzverordnung beschließen. In den Städten und Gemeinden sieht es nicht besser um den Baumschutz aus: Nur 165 von 415 (40%) haben eigene Baumschutzsatzungen. In 29 Städten und Gemeinden sind Bäume damit überhaupt nicht geschützt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Landesregierung der Meinung, dass in der Regel gem. § 14 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) das Fällen von aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer Gesamterscheinung, ihrer standörtlichen Eigenart bzw. Schönheit herausragenden oder naturschutzfachlich wertvollen, das Orts- oder Landschaftsbild prägenden Bäumen (jenseits von Vorhaben im Sinne des Baurechtes in Bebauungsplänen und im städtebaulichen Innenbereich gem. § 18 Abs.2 BNatSchG) naturschutzrechtlich als Eingriff in Natur und Landschaft zu verstehen ist, weil mit einer derartigen Baumfällung eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verbunden ist, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erheblich beeinträchtigt? Wenn nein, warum nicht?
2. Wie wird der Baumschutz und der daraus resultierende Kompensationsbedarf gem. §14 Abs. 1 BNatSchG in Brandenburg, insbesondere in jenen Kreisen und Kommunen umgesetzt, die keine Baumschutzverordnung bzw. -satzung erlassen haben und wer kontrolliert die rechtmäßige Umsetzung des §14 Abs. 1 BNatSchG in den Kreisen und Kommunen?
3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass ein Erlass zum Baumschutz gem. §14 Abs. 1
BNatSchG eine landesweit einheitliche und transparente Umsetzung sichern und auch die
Rechtssicherheit erhöhen kann, wenn nein, warum nicht?