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Verfassungsrechtliche Bedenken beim Landeswaldgesetz?

Kleine Anfrage „Verfassungsrechtliche Bedenken beim Landeswaldgesetz?“ herunterladen (PDF, 164 KB)

(Nr. 3603 – Michael Jungclaus)Der NABU Brandenburg hat im Juni 2013 die rechtsgutachterliche Stellungnahme „Rechtliche Rahmenbedingungen des Waldwegeneu- und -ausbaus nach der Betriebsanweisung des Landesbetriebs Forst Brandenburg vom 07. Februar 2012“ veröffentlicht.

Das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft hat hierauf mit einer eigenen Stellungnahme mit Datum vom 25.07.2013 reagiert, die den Mitgliedern des Ausschusses für Infrastruktur und Landwirtschaft am 10.09.2013 zugeleitet wurde. Hierin wird ausgeführt:

„Es ist das Bundeswaldgesetz, das die Nutzfunktion in § 1 BWaldG in den Vorder-grund stellt. Das LWaldG sieht diese gleichrangig (verfassungsmäßig bedenklich, da unmittelbar geltendes Bundesrecht) mit der Folge, dass den Anforderungen der Nutzfunktion dann nachzukommen ist, wenn die anderen Funktionen (Schutz und Erholung) nicht unverhältnismäßig tangiert werden.“

Ich frage die Landesregierung:

  1. In § 1 LWaldG wird die Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit ausführlich dargelegt. Dabei wird die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes im Gegensatz zum BWaldG vor der Nutzfunktion genannt. Auch Art. 39 der Landesverfassung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der natürlichen Le-bensgrundlagen als Pflicht des Landes und aller Menschen. Ist die Landesregierung nach wie vor der Auffassung, dass das LWaldG die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes in Brandenburg und die Nutzfunktion unterschiedslos als gleichrangig ansieht?
  2. Ist die Landesregierung nach wie vor der Auffassung, dass den Anforderungen der Nutzfunktion dann nachzukommen ist, wenn die anderen Funktionen (Schutz- und Erholungsfunktion) nicht unverhältnismäßig tangiert werden? Anhand welcher Prüfmethoden und Kriterien wird die Unverhältnismäßigkeit jeweils festgestellt und wer ist für die Prüfung und Entscheidung verantwortlich?
  3. § 1 BWaldG erwähnt als erstes den wirtschaftlichen Nutzen des Waldes und erläutert nachfolgend im gleichen Wortlaut wie im Landeswaldgesetz die Schutz- und Erholungsfunktion. Woraus ergibt sich die in der Stellungnahme des MIL dargestellte Auslegung von § 1 BWaldG, die die Nutzfunktion in den Vordergrund stellt? Wenn das die Intention des Bundesgesetzgebers war, wo ist dies begründet?
  4. Wie bewertet die Landesregierung die verfassungsrechtlichen Zusammenhänge und hält die Landesregierung § 1 LWaldG nach wie vor für verfassungsrechtlich bedenklich?
  5. Sieht die Landesregierung verfassungsrechtliche Bedenken auch unter Berücksichtigung des § 5 BWaldG, der die Vorschriften des BWaldG im Kapitel II nur als Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung ansieht?
  6. Wie bewertet die Landesregierung die Vorbildfunktion des Landeswaldes? In welchem Umfang wird die oberste Forstbehörde der Gleichrangigkeit von Schutz- und Erholungsfunktion sowie Nutzfunktion gerecht?
  7. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die Landesforstverwaltung der Schutz- und Erholungsfunktion ausreichend nachkommt und zumindest eine Gleichrangigkeit gewährleistet wird?