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Lärmaktionsplanung im Land Brandenburg

(Nr. 2775 - Michael Jungclaus) Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Lärm sind heutzutage weithin erforscht und bekannt. Laut Umweltbundesamt haben Menschen, die über längere Zeit Lärmbelastungen ausgesetzt sind, ein erhöhtes Risiko für Bluthochdruck und Herzinfarkte.

Die Minderung der Umgebungslärmbelastung hat in den letzten Jahren einen hohen politischen Stellenwert erlangt. Dies spiegelt sich in der Entwicklung der europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen wider. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 25.06.2002 die Richtlinie 2002/49/EG „über die Bewertung und Bekämpfung des Umgebungslärms“ erlassen. Diese wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 in Form der §§ 47 a – f Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht umgesetzt. Paragraph 47d BImSchG legt den Städten und Gemeinden die Pflicht auf, bei Betroffenheit einen Lärmaktionsplan aufzustellen.

Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, Ansätze zu entwickeln, wie die Umweltqualität im Sinne der Richtlinie der EG in Bezug auf den Lärm verbessert werden kann. Grundlage für die Lärmaktionsplanung sind die Lärmkarten.

Das Gesetz unterscheidet zwei Stufen der Lärmkartierung. In der ersten Stufe waren bis zum 30.06.2007 Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (Durchschnittliche Tägliche Verkehrsstärke 16.000) und für Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr zu erstellen. Gleiches gilt zum 18.07.2013 in einer zweiten Stufe für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr und alle Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr.

Für die Entscheidung über die Notwendigkeit der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes wurde ein Prüfwert definiert. Im Land Brandenburg wird ein Mittelungspegel in Höhe von 65 dB (A) tags bzw. 55 dB (A) nachts angewendet. Einer Überschreitung dieser Werte sollte durch das Instrument der Lärmaktionsplanung entgegengewirkt werden.

Die Überprüfung und ggf. Überarbeitung des Lärmaktionsplanes muss spätestens alle 5 Jahre durchgeführt werden. Insoweit ist mit der gesetzlichen Regelung eine Daueraufgabe verbunden und die Lärmaktionsplanung als ein Prozess zu betrachten.

>>> Die ausführliche Kleine Anfrage und die Antwort der Landesregierung als pdf

Ich frage die Landesregierung:

Lärmkartierung

  1. In welchen Städten und Gemeinden wurde nach der Richtlinie 2002/49/EG zur Erstellung der strategischen Lärmkarten Lärmmessungen vor Ort durchgeführt
    a. Kartierungszeitraum bis 30.06.2007
    b. Kartierungszeitraum bis 30.06.20122

  2. In welcher Form ist neben den bereits veröffentlichten Lärmkarten für einzelne Lärmquellen (Strasse, Schiene, Fluglärm) auch eine Berechnung bzw. Messung der Gesamtbelastung und kartographische Darstellung erfolgt bzw. in Zukunft geplant? Hält die Landesregierung eine standardisierte Darstellung der Gesamtbelastung für alle betroffenen Städte und Gemeinden für erforderlich? Wenn ja, was wird von Seiten der Landesregierung diesbezüglich unternommen? Wenn nein, warum nicht?

    Lärmaktionsplanung

  3. Welche Städte und Gemeinden haben bis zum 18.07.2008 Lärmaktionspläne erstellt? Welche Städte und Gemeinden sind ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans in der 1. Stufe durch Überschreitung der Prüfwerte bis zum 18.07.2008 nicht nachgekommen? Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die Städte und Gemeinden?

  4. Wie ist der Stand der Lärmaktionsplanung für die 2. Stufe? Bei welchen Städten und Gemeinden
    a. sind die Lärmaktionspläne bereits fertiggestellt und veröffentlicht?
    b. befinden sich die Lärmaktionspläne derzeit in Bearbeitung (bei wie vielen hiervon hat bereits eine Anhörung nach § 47d BImSchG statt gefunden?)
    c. wurde trotz Überschreitung der Prüfwerte noch nicht mit der Lärmaktionsplanung begonnen?

  5. Welche Maßnahmen wurden im Ergebnis der Lärmaktionsplanung für welche Verkehrswege (aufgeschlüsselt nach Landesstraße, Bundesstraße, Schiene usw.) seit 2008 bis heute summarisch ergriffen in Bezug auf:
    a. Einführung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ?
    b. Durchfahrverbote für Schwerlastverkehr ?
    c. Bauliche Veränderungen von Straßenbelag/Schienengleis ?
    d. Errichtung von Lärmschutzwänden ?
    e. Ausbau des Fußgänger- und Radwegenetzes ?
    g. Ausbau des ÖPNV ?
    h. Parkraumbewirtschaftung ?
    i. Neubau von Umgehungsstrassen ?
    j. Ausbau bzw. Planung von Umladestationen (Bahn und Schiff) zur Verlagerung des Güterverkehrs?
    k. Änderungen von Flächennutzungs- bzw. Bebauungsplänen als Grundlage für strategische und zukünftige Lärmschutzplanung ?
    l. Sonstige Maßnahmen

  6. In welchem Umfang wurden Maßnahmen zwar geplant, aber noch nicht umgesetzt?

  7. In welchen Städten und Gemeinden wurde bisher Gebrauch von der Ausweisung „ruhiger Gebiete“ nach § 47d Abs. 2 BImschG gemacht?

  8. Welche – auch administrative – Unterstützung hat das Land Brandenburg Städten und Gemeinden bei Schwierigkeiten mit der Umsetzung ihrer Lärmaktionspläne angeboten? Welche Städte und Gemeinden haben von der Unterstützung des Landes Gebrauch gemacht?

  9. Wie viele Städte und Gemeinden haben Lärmaktionspläne mit Hilfe der eigenen Verwaltung erstellt? Wie viele Städte und Gemeinden haben Planungsbüros in Anspruch genommen?

  10. In welchem Umfang hat das Land Brandenburg für den zurückliegenden Zeitraum 2008-2012 den Städten und Gemeinden für Lärmschutzmaßnahmen Fördermittel zur Verfügung gestellt? Welche finanziellen Fördermittel für welche Maßnahmen beabsichtigt das Land Brandenburg 2013 und folgende Jahre zur Verfügung zu stellen ?