Zum Inhalt springen

Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern

Kleine Anfrage „Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsländern“ herunterladen (PDF, 112 KB)

(Nr. 1257 – Benjamin Raschke) Gemäß § 83 Absatz 3 Asylgesetz können seit Inkrafttreten des sog. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes die Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuweisen. Das Gesetz ermöglicht damit wie auch von einer Bundesratsinitiative des Landes Brandenburg beabsichtigt eine Konzentration der Verfahren nach Herkunftsländern auf einzelne Verwaltungsgerichte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird die Landesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung voraussichtlich erlassen?
2. Nach welchen Kriterien wird dann über die Zuordnung bestimmter Herkunftsländer an bestimmte Verwaltungsgerichte entschieden?
3. Inwieweit wird bei Erlass der Rechtsverordnung gewährleistet, dass die teilweise jahrelang gewonnene Spezialisierung einiger Kammern in Bezug auf bestimmte Herkunftsländer nicht verloren geht und damit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen wird?
4. Das Asylgesetz sieht abweichend von der Verwaltungsgerichtsordnung sehr kurze Fristen zur Einreichung von Anträgen/Klagen vor (vgl. z.B. § 74 AsylG). Wie wird bei Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung im Flächenland Brandenburg gewährleistet, dass Anträge/Klagen weiterhin zur Niederschrift bei den Rechtsantragstellen der Verwaltungsgerichte des Aufenthaltsortes des ggf. nicht durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertretenen Betroffenen gestellt werden können?