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Horstschutz in Brandenburg

Kleine Anfrage „Horstschutz in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 140 KB)

Horste von Adlern und anderen Großvögeln unterliegen nach dem Bundesnaturschutzgesetz einem Schutz. So dürfen nach § 44 BNatSchG die Tiere nicht während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit erheblich gestört werden oder die Horste entnommen oder beschädigt werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch diese der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Weiterhin sieht das Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz in § 19 in einem Umkreis von 300m um den Horst während der Monate Februar bis August das Verbot von land- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen unter Maschineneinsatz, ein Jagdverbot und ein Verbot des Baus von jagdlichen Einrichtungen vor. In einem Umkreis von 100m darf der Charakter des Gebietes etwa durch einen Kahlschlag nicht verändert werden. Für bspw. Fischadler und Kraniche in der bewirtschafteten Feldflur gilt nur das Jagdverbot. Der Waldbesitzerverband hatte eine Entschädigung für diese Einschränkungen ins Spiel gebracht. Um dies bewerten zu können sind weitere Informationen nötig.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie viele Horste in Brandenburg fallen unter den Schutz des § 19 BbgNatschAG? Wie hat sich die Anzahl in den vergangenen fünf Jahren entwickelt?

2. Wie viele der Horste befinden sich im Landeswald, im Privatwald bzw. im Körperschaftswald?

3. Gibt es über die im Einleitungstext genannten Regelungen weitere Einschränkungen für die Forst- oder Landwirtschaft? Wenn ja, welche?

4. Wer ist für die Kontrolle der entsprechenden Regelungen zuständig und wie oft werden entsprechende Kontrollen durchgeführt?

5. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen fünf Jahren aus welchen Gründen gegen den Horstschutz verstoßen? Welche Konsequenzen haben sich hieraus ergeben (bitte auflisten)?

6. In welchem Umfang wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Schutzfristen und Schutzzonen abweichend zu regeln? Führt dies eher zu längeren oder kürzeren Schutzfristen bzw. zu größeren oder kleineren Schutzzonen?

7. Wie bewertet die Landesregierung die Zusammenarbeit mit den Forst- und Landwirten sowie den Jagdausübungsberechtigten in Bezug auf den Horstschutz insgesamt?

8. In welcher Form werden Land- und Forstwirte bzw. Jagdausübungsberechtigte über die Regelungen des Horstschutzes und die in ihren Gebieten befindlichen Horste unterrichtet?

9. Lassen sich die Einschränkungen, die sich aus dem Horstschutz für Land- und Forstwirte bzw. Jagdausübungsberechtigte ergeben aus Sicht der Landesregierung monetär bewerten?

Sind von Seiten des Landes Entschädigungsmöglichkeiten für diese Einschränkungen vorgesehen? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, sind welche geplant?