Zum Inhalt springen

Hohe Auflagen für Plakatierungen im Zusammenhang mit Volksbegehren

Kleine Anfrage „Hohe Auflagen für Plakatierungen im Zusammenhang mit Volksbegehren“ herunterladen (PDF, 180 KB)

(Nr. 973 – Ursula Nonnemacher und Benjamin Raschke) Berichten engagierter Bürgerinnen und Bürger zufolge werden Volksbegehren in Brandenburg derzeit durch hohe Auflagen von Kommunalverwaltungen teilweise behindert. So teilte die Stadtverwaltung Premnitz beispielsweise einem Antragsteller mit, dass die Plakatierung für das Volksbegehren Massentierhaltung erst ab dem 12.10.2015 erlaubt sei, die Anzahl der Plakate sich auf 30 Stück beschränke, der Plakatierungszeitraum 111 Tage betrage und Kosten laut Sondernutzungssatzung in Höhe von 1665 Euro erhoben würden.

Bei Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen gilt gemäß Ziffer 2 einer Allgemeinverfügung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 21. Mai 1999, dass diese von Kommunen zwei Monate unmittelbar vor dem Wahltag zu genehmigen ist. Nach Ziffer 7 der Allgemeinverfügung ist diese Regelung auf Abstimmungen im Sinne des Volksabstimmungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. „Sinngemäß“ kann in diesem Zusammenhang nur bedeuten, dass die Plakatwerbung aus Anlass von Volksabstimmungen für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 14 Absatz 2 Volksabstimmungsgesetz zu erlauben ist. So regelt es zum Beispiel auch § 11 Absatz 2 a) Satz 2 Berliner Straßengesetz (BerlStrG). Das Volksbegehren, geregelt in Artikel 22 der Verfassung des Landes Brandenburg verwirklicht Elemente direkter Demokratie und hat daher einen hohen Stellenwert in der Brandenburger Verfassung. Da engagierte Bürgerinnen und Bürger nur einen beschränkten, aktiven Zugang zu den Massenmedien haben, sind sie in besonderer Weise darauf angewiesen, in der Öffentlichkeit durch Plakate auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Zu beachten ist ferner, dass bei Volksbegehren anders als bei Wahlkämpfen, Plakatierungen zu einer viel geringeren Beeinträchtigung des Stadtbildes führen, da in Wahlkämpfen eine Vielzahl von Parteien gleichzeitig auch mit großflächigen Plakaten wirbt. Das Plakatieren für Volksbegehren sollte daher gegenüber dem Plakatieren für Wahlen nicht bloß gleich behandelt werden, sondern sollte durch entsprechende Regelungen wie längere Genehmigungsfristen sogar besser gestellt werden (vgl. zu all dem auch VG Berlin, Beschluss vom 30.11.2007, Az. 1 A 287.07).

Derart hohe Auflagen, die von einzelnen Kommunen in Brandenburg an Unterstützerinnen und Unterstützer von Volksbegehren erteilt werden, stehen faktisch einem Verbot des Plakatierens gleich und sind damit unvereinbar mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung den oben beschriebenen restriktiven Umgang einzelner Kommunen mit Anträgen engagierter Bürgerinnen und Bürger auf Plakatierung im Zusammenhang mit Volksbegehren?
2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass in Anlehnung an das BerlStrG Plakatwerbung durch die Kommunen aus Anlass von Volksabstimmungen für die Dauer der Eintragungsfrist zu erlauben ist? Wenn nein, warum nicht?
3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich die Plakatwerbung aus Anlass von Volksabstimmungen von der kommerziellen Plakatwerbung unterscheidet und deshalb auch unentgeltlich zu erlauben ist? Wenn nein, warum nicht?
4. Wie bewertet die Landesregierung die Kontingentierung der Plakatwerbung aus Anlass von Volksbegehren durch die Kommunen?
5. Wie bewertet die Landesregierung die Beeinträchtigung des Stadtbildes und des Straßenverkehrs bei der Plakatierung aus Anlass der Wahlen im Vergleich zu der zahlenmäßig geringeren Beeinträchtigung aus Anlass eines Volksbegehrens?
6. Sieht die Landesregierung Bedarf, die Allgemeinverfügung oder das brandenburgische Straßengesetz zum Beispiel entsprechend dem BerlStrG anzupassen, um Rechtsklarheit für die Kommunen sowie für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen? Wenn nein, wie möchte die Landesregierung in solchen Fällen für mehr Rechtsklarheit sorgen?