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Flughafenverfahren

Kleine Anfrage „Flughafenverfahren“ herunterladen (PDF, 49 KB)

(Nr. 1567 – Ursula Nonnemacher) Das sog. Flughafenverfahren (§ 18a AsylVfG) gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sowie für ausweislose Asylbewerber, die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen. Hier wird das Asylverfahren vor der Einreise im Transitbereich des Flughafens durchgeführt, wofür die Ausländer dort untergebracht werden.

Wohlfahrtsverbände und Menschenrechtsorganisationen haben das Flughafenverfahren von Anfang an scharf kritisiert und die Abschaffung gefordert. Trotz anhaltender öffentlicher Kritik wurden aber im Kern nie Veränderungen am Verfahren vorgenommen.

Da der Flughafen Schönefeld zu einem Flughafen mit internationaler Bedeutung ausgebaut wird, sind Veränderungen bzgl. der Flughafenverfahren zu erwarten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Veränderungen werden bzgl. des Flughafenverfahrens auf dem neuen Willi-Brandt-Flughafen Schönefeld im Vergleich zum bisherigen Flughafenverfahren auf dem Flughafen Schönefeld erwartet?
a) in Bezug auf die Anzahl der Betroffenen
b) in Bezug auf die betroffenen Personengruppen
2. Wie erfolgt die Unterbringung der betroffenen Personen?
a) Welche Räumlichkeiten werden für die Betroffenen bereitgestellt?
b) Welche sonstigen Einrichtung stehen ihnen zur Verfügung?
c) Wer betreibt die Unterbringung?
3. In welcher Form haben die folgenden Personengruppen Zugang zu den Betroffenen:
a) RechtsanwältInnen
b) Unabhängige BeraterInnen
c) Verwandte und FreundInnen
d) Andere UnterstützerInnen / Menschenrechtsorganisationen
e) DolmetscherInnen
f) Presse
4. Wie erfolgt die medizinische Versorgung der Betroffenen?
5. Was geschieht mit Personen, denen nach einem negativen Abschluss des Flughafenverfahrens die Einreise verweigert wird? Wie lange können diese Personen maximal auf dem Flughafengelände festgehalten werden?
6. Welche Auswirkungen haben aus Sicht der Landesregierung europäische und internationale Rechtsvorschriften, insbesondere die Aufnahmerichtlinie (RL 2003/9/EG) und die UNKinderrechtskonvention auf die Durchführung des Flughafenverfahrens?