Zum Inhalt springen

Festlegung der Aufgaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach Landesgleichstellungsgesetz in der Hauptsatzung einer Kommune

Kleine Anfrage „Festlegung der Aufgaben von kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach Landesgleichstellungsgesetz in der Hauptsatzung einer Kommune“ herunterladen (PDF, 129 KB)

(Nr. 2878 – Ursula Nonnemacher) Im Rahmen der Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes wurde 2013 in § 25 LGG die Regelung in Satz 3 aufgenommen, wonach in der Hauptsatzung festzulegen ist, welche Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach § 22-24 LGG haben. Die Festlegungen dazu haben in der Hauptsatzung der Kommune zu erfolgen. Im vorgegebenen Rahmen der §§ 22-24 kann der Satzungsgeber entscheiden, ob einzelne oder alle Regelungen übernommen werden.

Die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten sind im Land herausgehobene und wichtige Akteurinnen der Gleichstellungspolitik. Sie wirken zum einen nach Innen in die Kommunalverwaltung hinein und setzen sich für die Rechte und Interessen der weiblichen Beschäftigten ein. Sie wirken zum anderen aber auch nach außen in die Kommune, um eine moderne Gleichstellungspolitik umzusetzen. Dies ist umso wichtiger, als ja bekannt ist, dass der Anteil weiblicher Mandatsträgerinnen von der Bundes- und Landesebene über die Kreisebene bis zu den Gemeinden in der Regel abnimmt. In den brandenburgischen Kommunalvertretungen beträgt der Frauenanteil durchschnittlich nur 25%!

Ich frage die Landesregierung:

1. Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, wenn die Hauptsatzung einer Kommune zur dienstlichen Stellung auch den Kündigungsschutz nach § 24 Absatz 4 LGG beinhaltet? Sieht die Landesregierung in einem solchen Beschluss ein rechtswidriges und durch die/ den Hauptverwaltungsbeamten/in zu beanstandendes Verhalten, da dadurch in die Rechte der/des Hauptverwaltungsbeamtin/en nach § 62 (1) BbgKVerf eingegriffen würde? Antwort bitte begründen.
2. Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, wenn die Hauptsatzung einer Kommune Aufgaben und Kompetenzen der Gleichstellungsbeauftragten auch § 22 Absatz 2 LGG beinhaltet? Sieht die Landesregierung in einem solchen Beschluss ein rechtswidriges und durch die/ den Hauptverwaltungsbeamten/in zu beanstandendes Verhalten, da dadurch in die Ablauforganisation der Kommunalverwaltung eingegriffen würde, wenn begründet würde, dass die/ der Hauptverwaltungsbeamtin/e nach § 61 (1) BbgKVerf als LeiterIn der Verwaltung auch für die Aufbau- und Ablauforganisation der Geschäftsverteilung verantwortlich sei. Antwort bitte begründen.
3. Spricht aus Sicht der Landesregierung etwas dagegen, wenn die Hauptsatzung einer Kommune Vorgaben zur dienstlichen Stellung der Gleichstellungsbeauftragten auch Regelungen entsprechend § 24 Absatz 1 und 3 LGG beinhaltet? Sieht die Landesregierung in einem solchen Beschluss ein rechtswidriges und durch die/ den Hauptverwaltungsbeamten/in zu beanstandendes Verhalten, da eine solche Regelung im Widerspruch zu § 18 Absatz 2 Satz 2 BbgKVerf stehen könnte? Antwort bitte begründen.
4. Sieht die Landesregierung ein grundsätzliches Problem für die Anwendbarkeit der §§ 22-24 des LGG auf kommunaler Ebene durch Übernahme in die Hauptsatzung entsprechend § 25 LGG in Bezug auf Vorgänge mit Außenwirkung, die keinen Einfluss auf die Gleichstellungsfragen von Beschäftigten, dafür aber auf EinwohnerInnen oder auch andere durch die Vorgänge nicht betroffenen Nichtbeschäftigten und die kommunale Verwaltung hat? Antwort bitte begründen.