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Ferienwohnungen und -häuser in Wohngebieten

Kleine Anfrage „Ferienwohnungen und -häuser in Wohngebieten“ herunterladen (PDF, 223 KB)

(Nr. 199 – Axel Vogel und Michael Jungclaus) Ferienwohnungen und -häuser in den Brandenburger Dörfern und Städten haben eine hohe touristische Bedeutung und tragen zur lokalen Wertschöpfung bei. Die Nachfrage nach Ferienwohnungen und -häusern hat sich nach der Landestourismuskonzeption Brandenburg 2011-2015 in den vergangenen Jahren sehr positiv entwickelt. Ein weiterer selektiver Ausbau wird angestrebt.

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 28.12.2007 stellen Ferienwohnungen und –häuser gegenüber der Wohnnutzung eine eigene Nutzungs-art dar. Ferienwohnungen und -häuser sind nach § 4 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in einem von der Gemeinde festgesetzten allgemeinen oder reinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich unzulässig, soweit die Gemeinde nicht von den durch § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch macht und Ausnahmen nicht ausdrücklich durch den Bebauungsplan zugelassen werden. So-fern kein Bebauungsplan besteht, soll die zulässige Nutzung der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen. Für ein Angebot an Ferienhäusern und Ferienwohnun-gen sieht die Baunutzungsverordnung die Ausweisung von Sondergebieten vor, die der Erholung dienen sollen. In Mecklenburg-Vorpommern wurden zur Verhinderung weiterer Ferienwohnungen und -häuser in Wohngebieten bereits Anzeigen und Be-schwerden bei den Bauaufsichtsbehörden eingereicht, die zu Bußgeldverfahren oder Nutzungsuntersagungsverfügungen geführt haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Rechtslage für Ferienhäuser und -wohnungen innerhalb von allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten und die Auswirkungen auf Brandenburg?

2. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den jeweiligen Brandenburger Landkreisen seit dem 04.10.1990 für Ferienwohnungen und -häuser in

allgemeinen oder reinen Wohngebieten erteilt? In wie vielen Fällen ist dies im Rahmen der Bebauungspläne ausnahmsweise zulässig/nicht zulässig gewesen?

3. Wie viele Baugenehmigungen wurden in den jeweiligen Landkreisen seit dem 04.10.1990 für Ferienwohnungen und –häuser in hierfür ausgewiesenen Sondergebieten erteilt?

4. In wie vielen Fällen ist es bei Ferienwohnungen und -häusern in Wohngebieten zu Anzeigen und Beschwerden gegenüber den Bauaufsichtsbehörden im Land Brandenburg gekommen? Wie wurde mit den Anzeigen und Beschwerden umgegangen?

5. Welche Rückschlüsse zieht die Landesregierung aus den bisherigen Gerichtsurteilen?

6. Welche Maßnahmen gedenkt die Landesregierung zu ergreifen, um Rechtssicherheit für bestehende und zukünftige Ferienwohnungen und -häuser innerhalb von Wohngebieten zu schaffen? Welche Möglichkeiten bestehen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene?

7. Wie steht die Landesregierung zu einer Bundesratsinitiative, um eine ausnahmsweise Zulassung von Ferienwohnungen und -häusern in reinen oder allgemeinen Wohngebieten durch Änderung der Baunutzungsverordnung zu erwirken?

8. Gibt es von Seiten der Landesregierung Handlungsempfehlungen für die Kommunen zum Umgang mit der oben dargestellten Problematik? Wenn ja, wo sind diese veröffentlicht? Wenn nein, sind diese geplant?

9. Wir beurteilt die Landesregierung die Ausweitung von städtischen Beherbergungsbetrieben auf angrenzende bisher zum Wohnen genutzte Gebäude? Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen?