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Errichtung einer Schweinemastanlage in Klein Ziethen

Kleine Anfrage „Errichtung einer Schweinemastanlage in Klein Ziethen“ herunterladen (PDF, 29 KB)

(Nr. 1170 – Axel Vogel) Ein niederländischer Investor hat bei der unteren Bauaufsicht des Landkreises Barnim einen Antrag gestellt, in Klein Ziethen eine Anlage zur Aufzucht von 4.476 Ferkeln zu betreiben. Mangels zugehöriger Flächen kann keine Futterproduktion für die Ferkel durch den Investor erfolgen, es handelt sich demnach um eine industrielle Ferkelaufzucht und nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb (vgl. § 201 BauGB).

Der Investor hat das Gelände nach eigenem Bekunden 2006 erworben. Dort befinden sich die Ruinen einer zur DDR-Zeit errichteten Schweine- und Rinderanlage. Letzter Bewirtschafter der Stallanlage war der landwirtschaftliche Betrieb eG Klein Ziethen, die Anlage ist nachweislich seit mehr als sieben Jahren nicht mehr in Betrieb. Da damals landwirtschaftliche Flächen zu dem Betrieb gehörten, war er bis zu seiner Stilllegung ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 201 BauGB. Wegen der damaligen Tierplatzzahlen (Angaben aus dem Bauantrag des Investors) handelte es sich um eine unter das Immissionsschutzrecht fallende Anlage.

Die Anlage liegt im Biosphärenreservat Schorfheide Chorin. Laut der Verordnung des Biosphärenreservats ist es verboten, bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder außerhalb des Geltungsbereichs rechtkräftiger Bebauungspläne zu errichten.

Westlich des geplanten Anlagenstandortes befindet sich in etwa 900 m Entfernung das Natura 2000-Gebiet Grumsiner Forst/Redernswalde, von dem Teilbereiche als UNESCO Weltnaturerbe vorgeschlagen wurden. Für dieses Gebiet sind nach dem Bundesamt für Naturschutz verschiedene Lebensraumtypen mit einer Sensibilität gegenüber Stickstoffeinträgen gemeldet.

Umweltverbände sowie eine Bürgerinitiative befürchten durch die Erweiterung der Anlage erhebliche Umweltbelastung für die Region sowie für das angrenzende FFH-Gebiet sowie für die in der Nachbarschaft der Anlage lebenden Menschen. Sie sehen die Planung als Verstoß gegen § 4 der Verordnung des Biosphärenreservats Schorfheide-Chorin an und als Behinderung der Anerkennung des Grumsiner Forst als UNESCO Weltnaturerbe und
die Entwicklung des Geoparks „Eiszeitland am Oderland“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Genehmigung auf Basis des Bestandsschutzes obwohl die Anlage seit 7 Jahren außer Betrieb ist?
2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Genehmigung und damit der Bestandsschutz der Anlage gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG drei Jahre nach der Betriebseinstellung erloschen ist?
3. In wie weit müsste bei einer Genehmigung der Anlage die verkehrliche Erschließung ausgebaut werden und in wie weit würden die Kosten dafür auf die Anwohner umgelegt?
4. Warum wurde im Genehmigungsprozess keine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, obwohl das FFH-Gebietes Grumsiner Forst/Redernswalde in etwa 900 m Entfernung zum geplanten Vorhaben befindet?
5. Welche Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie und Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie wurden im Umkreis um die geplante Anlage nachgewiesen deren Erhaltungszustand durch Stickstoffemissionen negativ
beeinflusst werden könnten?
6. Wie viel Hektar Fläche stehen um Umfeld der Anlage für die Aufbringung der Gülle zur Verfügung?
7. Welche NSG, FFH- und SPA-Gebiete sind von der Ausbringung der Gülle betroffen (bitte aufschlüsseln nach Name des Gebietes und betroffener Fläche des Gebietes in ha)?