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Erhebung von Förderabgaben bei der Ausbeutung von Bodenschätzen

Kleine Anfrage „Erhebung von Förderabgaben bei der Ausbeutung von Bodenschätzen“ herunterladen (PDF, 133 KB)

(Nr. 2365 — Michael Jungclaus) Das Bundesbergrecht sieht in § 31 BBergG vor, dass dem Bundesland in dem der Abbau von Bodenschätzen erfolgt eine Förderabgabe von 10% zusteht. Dadurch kann das Land an den Gewinnen aus der Ausbeutung der Bodenschätze partizipieren und sicherstellen, dass immaterielle oder nicht ausgleichbare Schäden zumindest teilweise kompensiert werden. Eine Ausnahme bilden bis heute die sogenannten „alten Bergrechte“. Die noch verwertbaren Bergrechte der DDR sind mit der Wende durch die Treuhand als „alte Bergrechte“ gemäß § 149 BBergG privatisiert worden. Durch den Verkauf als „alte Bergrechte“ wurde dem Land Brandenburg faktisch die Möglichkeit auf Erhebung einer Förderabgabe für diese Bergbauvorhaben entzogen. Dies betraf nicht nur Bergrechte zum Abbau von Braunkohle, sondern auch Rechte zum Abbau von Kies, Sand, Erdöl und Erdgas. Der stillgelegte Braunkohletagebau aus DDR-Zeiten erfordert noch heute Milliardeninvestitionen aus Steuergeldern, um die zerstörte Landschaft wieder herzustellen und den Bewohnern der Region eine Perspektive nach dem Braunkohleabbau zu ermöglichen. In jüngster Zeit ist durch die gestiegenen Rohstoffpreise das Interesse privater Investoren an der Erkundung und Ausbeutung von Bodenschätzen in Brandenburg gewachsen. Meldungen über den Beginn der Suche nach neuen Erdölvorkommen in Brandenburg lassen die Frage aufkommen in welcher Weise das Land und die Bevölkerung an den Explorationsvorhaben partizipieren werden.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Welche Förderabgaben und Steuereinnahmen erwirtschaftet das Land Brandenburg durch die Ölförderung in Kietz der GdF-PEG?
  2. Welche Förderabgaben und Steuereinnahmen erwartet das Land Brandenburg durch die beantragte Förderung in Märkisch Buchholz (Feldes-Nr. 31-0069)?
  3. Nach §32 BBergG wird die Landesregierung ermächtigt, die Erhebung von Förderabgaben in einer Verordnung genauer zu regeln und ggf. über die gesetzten 10% hinaus zu erhöhen. Warum hat die Landesregierung von der Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht?
  4. Gibt es andere Bundesländer, die eine Verordnung nach §32 BBergG erlassen haben und wenn ja, wie hoch sind die dort festgesetzten Fördersätze für die einzelnen Bodenschätze (bitte auflisten)?
  5. Wie hoch ist die Förderabgabe bei den in der Antwort auf die Anfrage 5/4737 erwähnten Vorhaben von Celtique Energie, APC und CEP in Brandenburg pro Fördereinheit und insgesamt (für jedes Projekt, bezogen auf prognostiziertes Fördervolumen)?
  6. Woran orientiert sich die Höhe der Abgabe?
  7. Welche Umwelt- und Sicherheitsauflagen wurden den Betreibern der 3 Vorhaben in Pillgram, Reudnitz und Lübben gemacht, um zu verhindern, dass Unfälle Mensch und Natur gefährden und deren Folgen begrenzt werden können?
  8. Wurde vor der Genehmigung der Vorhaben eine UVP durchgeführt, welche Gutachten wurden zur Umweltverträglichkeit vorgelegt und wo sind diese einsehbar?
  9. Wie wurde und wird die Öffentlichkeit bei bergrechtlichen Genehmigungsverfahren in Brandenburg beteiligt?
  10. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für die Genehmigungsbehörde und den Gesetzgeber nach erteilter Erkundungs- bzw. Explorationsgenehmigung die Anwendung der Technologien „hydraulic Fracturing“, „enhanced oil recovery“ bzw. „enhanced gas recovery" zu untersagen, sofern deren Anwendung nachträglich zur Genehmigung beantragt wird (bitte Aussage zu jeder einzelnen Technologie)?
  11. Welche weiteren Bergrechte wurden in Brandenburg nach der 1990 erteilt und welche Einnahmen aus Förderabgaben wurden seitdem erzielt (Auflistung)?
  12. Welche Anträge auf Erkundung oder Förderung nach BBergG gibt es, die sich noch im Genehmigungsverfahren befinden?