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Eigentümerübergang der Braunkohle-Sparte von Vattenfall an die LEAG Hol-ding a.s., EPH, PPF-I

Kleine Anfrage „Eigentümerübergang der Braunkohle-Sparte von Vattenfall an die LEAG Hol-ding a.s., EPH, PPF-I“ herunterladen (PDF, 248 KB)

(Nr. 2498 – Heide Schinowsky) „Es gibt für die Rekultivierung und Sanierung die gesetzliche Verpflichtung. Mehr muss man dazu nicht wissen. Wir werden natürlich darauf achten, dass diese Verpflichtung auch eingehalten wird“, erklärte Ministerpräsident Dietmar Woidke in der aktuellen Stunde zum Verkauf der Braunkohlesparte am 28.04.2016 gegenüber der Öffentlichkeit.

Laut einer Akteneinsicht im Januar 2017 durch die Umweltorganisation Greenpeace im Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) zum Verkauf der Braunkohlesparte von Vattenfall gab es in den - mittlerweile in Teilen veröffentlichten Unterlagen - auch eine Verfügung des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) vom 21. November 2014. Darin heißt es unter anderem: „Im Hinblick auf die aus dem Bergwerkseigentum resultierenden Pflichten ist auch der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit zu fordern. Eine Versagung der Genehmigung kann daher auch erfolgen, wenn der Erwerber des Bergwerkseigentums seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch im Hinblick auf die Wiedergutmachung der Oberfläche, nicht nachweisen kann.“ [ … ] „Die Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfordert die Darlegung, in welchen Umfang Eigenmittel, Kredite oder Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen und dass die Mittel auch für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche zur Verfügung stehen (z.B. Vorlage von Bilanzen, Bankauskünften, Kreditzusagen etc.)“

Presseinformationen zufolge soll die Verfügung des LBGR keine Beachtung gefunden haben: „Das Brandenburger Wirtschaftsministerium hat eine Verfügung des eigenen Bergamtes ignoriert, mit der EPH gezwungen werden sollte, nachweislich Geld für die Rekultivierung zurückzulegen. Das Ministerium berufe sich stattdessen auf ein Gutachten, erstellt vom Bundesverband Braunkohle. Verfasser sei ausgerechnet jene Wirtschaftskanzlei, die Vattenfall beim Verkauf seiner Braunkohle-Sparte beraten habe. Sie hätte sich demnach selbst ein korrektes Tun bescheinigt.“ In einer Stellungnahme zu den Vorwürfen von Greenpeace vom 18.01.2017 beruft sich das MWE auf ein aktuelles Rechtsgutachten vom Januar 2017.

Zur Vorbereitung auf das siebenten Treffen zwischen den Länder Brandenburg und Sachsen mit Vattenfall zum Verkauf der Braunkohlesparte am 17.02.2016, heißt es in einem Papier vom MWE:
„VEM hat lt. Informationen des LBGR aktuell bergbaubedingte Rückstellungen von ca. 1,2 Mrd. € gebildet. Mit Inanspruchnahme der Erweiterungstagebaue werden für die Rekultivierung ca. 3 Mrd. € benötigt. Die „fehlenden“ 1,8 Mrd. € sollen gem. der bisherigen Planungen bis zum Abschluss Welzow II (ca. 2042) verdient werden. Eine belastbare Größe für das zum Verkauf angebotene, sogenannte Basisszenario wur-de von Vattenfall bisher nicht genannt. Es ist jedoch davon auszugehen das auch ohne Welzow II Rekultivierungskosten in der Größenordnung von 3 Mrd. € anfallen werden“.

In dem im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschluss der Lausitz Energie Bergbau AG (vormals: Vattenfall Europe Mining AG) wurde im Jahresabschluss der ersten Jahreshälfte 2016 bergbaubedingten Rückstellungen des Bergbaubetreibers in Höhe von 1.482,5 Mio Euro ausgewiesen.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) verweist in seinem Wochenbericht 6/7 2017 darauf, dass Unternehmen die finanziell nicht in der Lage sind ausreichende Rückstellungen zu bilden, die Mutterunternehmen für die später anfallenden Kosten der Rekultivierung aufkommen müssen, solange Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bestehen. Unter Umständen könnten sich Mutterunternehmen durch vorherige Kündigung dieser Verträge oder durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen jedoch der Verantwortung für die Folgekosten entziehen. Das DIW warnt davor, dass auch aufgrund der Vielzahl von Zwischenfirmen unklar ist, inwiefern die EPH (in-)direkt bei einer möglichen Insolvenz der Tochter firmen MI-BRAG oder LEAG zur Finanzierung der Verbindlichkeiten herangezogen werden könnten.

Mit dem Verkauf der Braunkohlesparte sind Barmittel in Höhe von 1,7 Milliarden Euro an die neuen Eigentümer geflossen. Damit sollte die Finanzierung der Verpflichtungen des verkauften Unternehmens gesichert sein, dass nach der Stilllegung der Ta-gebaue für die Kosten der Renaturierung aufkommen muss. Außerdem wurde vereinbart, dass zwei Jahre nach der Übernahme kein Geld aus dem Unternehmen abfließen darf und weitere zwei Jahre nur der Ertrag aus dem operativen Geschäft.

Ich frage die Landesregierung:
1. Ist der Übergang von der Vattenfall Europe Mining AG auf die LEAG eine deklaratorische Änderung im Handelsregister oder hat der Bergbauunternehmer gewechselt, im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung von Bergwerkseigentum?
2. Das MWE hat vor dem Verkauf verschiedene Gespräche mit Verkäufer und Käufer geführt. Haben die genannten Vereinbarungen zum Abfluss von Geldern aus den Unternehmen der LEAG in diesen Gesprächen eine Rolle gespielt?
3. Hat das MWE darauf gedrungen, dass das zum Verkauf stehende Unternehmen mit ausreichend Kapital ausgestattet wird und Ausschüttungen an die neuen Gesellschafter begrenzt werden?
Falls ja: Warum? Was hätte nach Einschätzung des MWE ohne derartige Vereinbarungen gedroht?
Falls nicht: Wie bewertet das MWE das Verhalten der EPH als Gesellschafterin der Mibrag, die in den Jahren nach der Übernahme die operativen Gewinne sowie die Hälfte der Rücklagen aus dem Unternehmen gezogen hat - insgesamt mehr als 400 Millionen Euro? War das kein Anlass, eine vergleichbare Ausschüttungsstrategie der EPH als Gesellschafterin des inzwischen als LEAG firmierenden Unternehmens zu verhindern?
4. Wurde das MWE vor der Bekanntgabe des Verkaufs von den beteiligten Un-ternehmen im April 2016 über die Zahlung der Barmittel in Höhe von 1,7 Milli-arden Euro und die Vereinbarung zur Einschränkung der Ausschüttung in den ersten Jahren nach der Übernahme informiert?
5. Wie ist nach Kenntnis des MWE sichergestellt, dass die Barmittel in Höhe von 1,7 Milliarden nach der Stilllegung der Tagebaue tatsächlich zur Renaturierung zur Verfügung stehen?
6. Wie ist nach Kenntnis des MWE sichergestellt, dass die Barmittel bis dahin Bergbaubetreiber verbleiben und nicht schon vorher an die Gesellschafter fließen?
7. Wer hat das Rechtsgutachten, auf das sich das MWE in seiner Stellungnahme vom 18.01.2017 bezieht, in Auftrag gegeben und wer ist der Verfasser des Gutachtens? Gibt es eine eigene juristische Bewertung des MWE oder eine vom MWE in Auftrag gegebenen Rechtsexpertise zur Frage der Rückstellun-gen?
8. Hat die Landesregierung die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erwerbers der Braunkohlesparte geprüft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis. Wenn nein, warum nicht?
9. Gibt es eine unabhängige Prüfung zur Frage der Sicherheit und der Höhe der Rückstellungen vom Landesrechnungshof Brandenburg (analog zu den gerade stattfindenden Prüfungen vom Sächsischen Rechnungshof) für die einzelnen Tagebaue in Brandenburg? Wenn Nein, bitte mit Begründung warum nicht. Wenn Ja, wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
10. Wie ist der Stand der Umsetzung des Anfang Juli 2016 von der Regierungskoalition angekündigten Gutachtens, ob die Kosten für Folgeschäden aus dem Braunkohleabbau bei der öffentlichen Hand hängenbleiben könnten? (vgl. rbb 05.07.16 „Studie soll Schlupflöcher für Kohle-Firmen aufspüren“)
11. Auf Grundlage welcher Berechnungen, Gutachten oder wissenschaftlichen Untersuchungen werden vom Wirtschaftsministerium angegebenen Rekultivie-rungskosten in Höhe von 3 Mrd. Euro - in den Varianten mit dem neuen Tagebau Welzow Süd II oder ohne den neuen Tagebau Welzow II - prognostiziert? Wo können die Unterlagen eingesehen werden bzw. wo wurde das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
12. Auf Grundlage welcher Berechnungen, Gutachten oder wissenschaftlichen Untersuchungen kann die Landesregierung davon ausgehen, dass die fehlenden Milliarden Euro für die Rekultivierung mit der Braunkohleverstromung noch erwirtschaftet werden? Wo können die Unterlagen eingesehen werden bzw. wo wurde das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
13. Bestehen zwischen den Bergbauunternehmen LEAG und dem Mutterunternehmen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge um im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der Tochter die Rekultivierung sichergestellt ist? (Hinweis: Die Fragen 10 bis 13 wurden in der parlamentarische Anfrage Drucksache 6/5780 durch die Landesregierung nur unzulänglich mit dem Hinweis beantwortet, dass es keine Anhaltspunkte für die Nichterfüllung gesetzlichen Verpflichtungen gibt. Die Fragen bezogen sich jedoch nicht darauf, ob die Landesregierung „Anhaltspunkte“ sieht. Daher werden die Fragen erneut gestellt mit der Bitte um eine möglichst konkrete Antwort)
14. Ist sichergestellt und wenn ja wie, dass die Eigentümer im Falle einer Insolvenz der „Lausitz Energie Bergbau AG“ oder „Lausitz Energie Kraftwerke AG“ zur Finanzierung möglicher Verbindlichkeiten herangezogen werden können?
15. Gibt es eine sogenannte „Patronatserklärung“ von EPH, PPF-i oder Prager „LEAG Holding a.s.“ im Falle einer Insolvenz der „Lausitz Energie Bergbau AG“ oder der „Lausitz Energie Kraftwerke AG“?
16. Wenn nicht, wird die Landesregierung von den Eigentümern der Lausitzer Bergbauunternehmen eine normierte schuldrechtliche Erklärung im Gesell-schaftsrecht verlangen? (Dadurch soll ein Unternehmen oder eine kommunale Gebietskörperschaft („Patron“) versichern, dass eine kreditnehmende Tochtergesellschaft ihre Verpflichtungen erfüllt.
17. Wenn auf eine sogenannte „Patronatserklärung“ gänzlich verzichtet werden soll, warum wird diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen?